Visuddhi Magga XVII

Die 24 Bedingungen (paccaya)

 

 Hier nun möchte einer sagen: 'Gut, nehmen wir an, die Unwissenheit sei die Bedingung für die Karmaformationen. Die Frage aber bleibt: Für welche Karmaformationen und in welcher Weise ist die Unwissenheit die Bedingung dazu?' Hierauf hat der Erhabene die Antwort gegeben und die 24 Bedingungsarten (paccaya) gelehrt (Patthāna), nämlich diese:

 

(Das hier folgende Kapitel über die 24 Bedingungen ist eine ganz und gar wörtliche Wiederholung des Kom. zur Einleitung des Patthāna, dem Paccayavibhanga-vāra (abgekürzt als Pacc.). Das in diesem Kommentar häufig angeführte Fragekapitel (Pañha-vāra) des Kusala-tika des Anuloma-Tika-Patthāna habe ich als Pañh. angedeutet)
 
 

  1. Wurzel-Bedingung (hetu-paccaya)
  2. Objekt-Bedingung (ārammana-paccaya)
  3. Vorherrschafts-Bedingung (adhipati-paccaya)
  4. Angrenzungs-Bedingung (anantara-paccaya)
  5. Unmittelbarkeits-Bedingung (samanantara-paccaya)
  6. Zusammenentstehungs-Bedingung (sahajāta-paccaya)
  7. Gegenseitigkeits-Bedingung (aññamañña-paccaya)
  8. Grundlagen-Bedingung (nissaya-paccaya)
  9. Anlaß-Bedingung (upanissaya-paccaya)
  10. Vorherentstehungs-Bedingung (purejāta-paccaya)
  11. Nachherentstehungs-Bedingung (pacchājāta-paccaya)
  12. Wiederholungs-Bedingung (āsevanā-paccaya)
  13. Karma-Bedingung (kamma-paccaya)
  14. Karmawirkungs-Bedingung (vipāka-paccaya)
  15. Nahrungs-Bedingung (āhāra-paccaya)
  16. Fähigkeits-Bedingung (indriya-paccaya)
  17. Jhāna-Bedingung (jhāna-paccaya)
  18. Pfad-Bedingung (magga-paccaya)
  19. Verbundenseins-Bedingung (sampayutta-paccaya)
  20. Unverbundenseins-Bedingung (vippayutta-paccaya)
  21. Anwesenheits-Bedingung (atthi-paccaya)
  22. Abwesenheits-Bedingung (natthi-paccaya)
  23. Geschwundenseins-Bedingung (vigata-paccaya)
  24. Nichtgeschwundseins-Bedingung (avigata-paccaya)

 

Hierbei nun gilt die Wurzel-Bedingung als etwas, das eine Wurzel und eine Bedingung ist, d.i. eine Wurzel seiende Bedingung, eine Bedingung auf Grund ihres Wurzelseins. Die entsprechende Erklärung gilt auch für die Objekt-Bedingung und alle übrigen Bedingungen.


1. Wurzel-Bedingung (hetu-paccaya)

 

Unter diesen nun bezeichnet 'hetu' entweder ein gewisses Glied eines Syllogismus oder einen Grund oder eine Ursache.

In solchen weltlichen Ausdrücken nämlich wie 'patiññā, hetu' usw.* gilt 'hetu' als Glied eines Syllogismus.
 

* (d.i. patiññā (Behauptung), hetu (Begründung), udāhāra (Beispiel), upanaya (Anwendung), nigama (Schluß))

 

In solchen Lehraussprüchen aber wie (Mah.): "Die Dinge, die aus einem Grund entstanden sind", gilt 'hetu' als Grund (kārana).

In derartigen Aussprüchen aber wie (Dhs § 1053): "Die drei karmisch-heilsamen Wurzeln (Gierlosigkeit, Haßlosigkeit, Unverblendung: alobha, adosa, amoha), die drei karmisch-unheilsamen Wurzeln (Gier, Haß, Verblendung: lobha, dosa, moha) usw." gilt 'hetu' als Wurzelursache. Diese letztere Bedeutung ist hier gemeint.

 
'Paccaya' (Bedingung): - Die Bedeutung dieses Wortes ist folgende: Weil 'bedingt' (paticca) von dort etwas 'herkommt' (eti, aya-ti), darum sagt man 'paccaya' (pati + aya). Dies bedeutet, daß (ein Ding oder Zustand) besteht, solange es dieser Bedingung nicht ermangelt. Dadurch ist gesagt: wenn ein Ding dadurch, daß es eines anderen Dinges nicht ermangelt, bestehen bleibt oder entsteht, so gilt jenes andere Ding als seine Bedingung. Was ihr Merkmal aber anbetrifft, so hat die Bedingung das Merkmal des Unterstützens. Ein Ding nämlich, das einem anderen Dinge zum Bleiben oder Aufsteigen eine Unterstützung bietet, wird als die Bedingung für das letztere bezeichnet. Die Worte wie Bedingung, Wurzel, Grund, Ursache, Entstehung, Ursprung u. dgl. sind dem Sinne nach alle ganz gleich und nur dem Wortlaute nach verschieden.

 

Somit ist 'Wurzel-Bedingung' (hetu-paccaya) eine Wurzel im Sinne von Grundlage und eine Bedingung im Sinne von Unterstützung, kurz gesagt, ein im Sinne einer Grundlage unterstützendes Ding. "Genau wie die Saatkörner die Bedingungen sind für die Reispflanzen usw., oder wie die Farbe des Edelsteines die Bedingung ist für sein Leuchten usw., genau so auch bewirkt jene Wurzelbedingung das Heilsamsein der heilsamen Dinge usw.": dies ist die Auffassung einiger Meister. Trotzdem aber trifft bei den dadurch entstandenen 'körperlichen' Dingen (wie z.B. der körperlichen und sprachlichen Äußerung) das Wurzelbedingtsein nicht zu. Denn nicht bewirkt jene Wurzelbedingung bei ihnen das Heilsamsein usw., wenn sie auch recht wohl eine Bedingung für sie (d.i. für ihr Entstehen) ist. Es heißt nämlich (Pacc. No. 1): "Die Wurzeln (hetu) sind für die mit Wurzeln verbundenen Dinge und die dadurch entstandenen körperlichen Dinge eine Bedingung im Sinne von Wurzel."

 

Den von Wurzeln freien Bewußtseinszuständen eignet, da sie ohne diese Wurzelbedingungen sind, karmische Neutralität. Aber auch daß die von Wurzeln begleiteten Bewußtseinszustände heilsam usw. sind, hängt von dem weisen Aufmerken (yoniso manasikāra) usw. ab, nicht aber von den damit verbundenen Wurzelbedingungen (*). Bestände nämlich das Heilsame usw. in den mit den Bewußtseinszuständen verbundenen Wurzeln, so wäre unter den damit verbundenen Dingen die von den Wurzeln (Haßlosigkeit usw.) abhängige Gierlosigkeit entweder stets heilsam oder stets neutral. Weil diese Gierlosigkeit aber von beiderlei Art sein mag, so hat man, genau wie bei den miteinander verbundenen Dingen, auch bei den Wurzeln das Heilsamsein usw. (Neutralsein) anzunehmen. Wenn man aber die Bedeutung der Wurzelbedingungen als Grundlagen zur Erwirkung von Heilsamsein usw. nicht annimmt, sondern im Sinne von Bewirken von Festigkeit, so besteht da keinerlei Widerspruch. Die durch Wurzeln bedingten Dinge nämlich stehen, gleichsam wie tiefeingewurzelte Bäume, sicher und fest. Die der Wurzeln entbehrenden Dinge aber besitzen keine Festigkeit, gerade wie das Moos, dessen Wurzeln nur so groß sind wie Sesamkörner u. dgl. Insofern nun die Wurzelbedingung eine Unterstützung bildet im Sinne einer Grundlage, so hat man sie auf Grund ihres Bewirkens von Festigkeit als ein unterstützendes Ding aufzufassen.

 


(*) Vgl. A.I.2: "Bei gründlichem Aufmerken (yoniso-manasikāra), ihr Mönche, kommen die noch nicht aufgestiegenen heilsamen Dinge zum Aufsteigen, und die bereits aufgestiegenen heilsamen Dinge wachsen an"   


2. Objekt-Bedingung (ārammana-paccaya)

 

Unter den nun folgenden Bedingungen gilt als 'Objekt-Bedingung' (ārammana-paccaya) irgend ein Ding, das durch sein Objektsein ein anderes unterstützt. Kein Ding aber gibt es, das nicht Objekt sein könnte, nach den Worten (Pacc. No 2), beginnend mit: "Die Sehobjekt-Grundlage (rūpâyatana) bildet für das Sehbewußtseins-Element (eine Bedingung im Sinne von Objekt), und endend mit: "Wenn mit Beziehung auf irgend welche Dinge irgend welche anderen Dinge, wie Bewußtsein und Geistesfaktoren, aufsteigen, so bilden jedesmal jene ersteren Dinge für die letzteren eine Bedingung im Sinne von Objekt."

Genau wie ein schwacher Mann sich auf eine Krücke stützt oder sich an einem Seile festhält (ā + Ölamb ālambana = ārammana), um sich aufrichten oder stehen zu können, genau so müssen das Bewußtsein und die Geistesfaktoren sich auf das Sehobjekt und die anderen Objekte stützen, um aufsteigen oder feststehen zu können. Somit sind sämtliche für das Bewußtsein und die Geistesfaktoren das Objekt bildenden Dinge als Objekt-Bedingung aufzufassen.  

 


3. Vorherrschafts-Bedingung (adhipati-paccaya)

 

Als 'Vorherrschafts-Bedingung (adhipati-paccaya) gilt ein Ding, das im Sinne des Überlegenseins ein anderes unterstützt. Diese Bedingung ist zweifach: im Sinne von 'Zusammenentstehung' (saha-jāta), und im Sinne von 'Objekt' (ārammana). Hierüber heißt es (Pacc. No 3): "Die Vorherrschaft der Absicht (chandhâdhipati) ist für die mit 'Absicht' verbundenen Dinge und die dadurch entstandenen körperlichen Dinge eine Bedingung im Sinne von Vorherrschaft usw."

Nach diesen Worten sind diese 4 Dinge:
 

 

als 'Vorherrschafts-Bedingung' aufzufassen, aber nicht alle zu ein und derselben Zeit. Steigt nämlich das Bewußtsein auf, indem es der 'Absicht' Gewicht beilegt und ihr den Vorrang gibt, so ist eben die Absicht das Vorherrschende, und nicht sind es die anderen Dinge.

Die entsprechende Erklärung gilt auch für die übrigen 3 Vorherrschafts-Bedingungen.

 

Jenes Ding, dem Gewicht beilegend unkörperliche Dinge entstehen, hat eben vor diesen letzteren Dingen die 'Vorherrschaft im Sinne von Objekt' (ārammanâdhipati). Darum wurde gesagt (Pacc. No 3): "Wenn, dadurch daß man irgend welchen Dingen Gewicht beilegt, irgend welche anderen Dinge wie Bewußtsein und Geistesfaktoren entstehen, so bilden jedesmal jene ersteren Dinge für die letzteren Dinge eine Bedingung im Sinne von Vorherrschaft."

 


4. Angrenzungs-Bedingung (anantara-paccaya) und

 

Als 'Angrenzungs-Bedingung' (anantara-paccaya) gilt ein Ding, das durch sein Angrenzen ein anderes unterstützt; und als 'Unmittelbarkeits-Bedingung' (samanantara-paccaya) gilt ein Ding, das durch sein unmittelbares Angrenzen ein anderes unterstützt. Diese beiden Bedingungen werden auf mancherlei Weise erläutert. Dies ist jedoch hier der wesentliche Inhalt:

Angrenzend an das Sehbewußtsein (cakkhu-viññāna) folgt das Geist-Element (mano-dhātu),

angrenzend an das Geist-Element das Geistbewußtseins-Element (manoviññāna-dhātu) usw.

Das gilt als die Bewußtseinsordnung (citta-niyāma).

Da diese nun auf Grund des jedesmal früheren Bewußtseins zustande kommt, nicht anders, so gilt dasjenige Bewußtseinsphänomen, das imstande ist, jedesmal angrenzend an sich selber ein entsprechendes Bewußtsein aufsteigen zu lassen, als die Angrenzungsbedingung; Darum heißt es (Pacc. No 4): "Betreffs der Angrenzungsbedingung gilt folgendes: Das Sehbewußtseins-Element und die damit verbundenen Dinge sind für das Geist-Element (mano-dhātu, hier das rezipierende Bewußtsein) und die damit verbundenen Dinge eine Bedingung im Sinne von Angrenzung" usw.


5. Unmittelbarkeits-Bedingung (samanantara-paccaya)

 

Die 'Unmittelbarkeits-Bedingung' (samanantara-paccaya) ist dasselbe wie die 'Angrenzungsbedingung', bloß der Wortlaut ist dabei verschieden, genau wie bei den Begriffen 'Anwachsen' und 'Kontinuität', oder den beiden Begriffen 'Bezeichnung' und 'Ausdruck' usw. Der Bedeutung nach aber besteht kein Unterschied.

Die Meinung gewisser Lehrer (ein gewisser Revata soll nach dem Kom. hier gemeint sein), daß man 'Angrenzungsbedingung' sage auf Grund des Angrenzens des Ziels (oder Ergebnisses), und 'Unmittelbarkeitsbedingung' auf Grund des Angrenzens in der Zeit, diese Meinung widerspricht solchen Aussprüchen wie (Pañh. No 4):

"Nach Austritt aus dem Erlöschungszustande (nirodha) bildet der (vor Eintritt in den Erlöschungszustand bestanden habende) heilsame Zustand des 'Gebietes der Weder-Wahrnehmung-Noch-Nichtwahrnehmung' eine Bedingung für die Erreichung der Frucht (der Niewiederkehr oder Heiligkeit) im Sinne von Angrenzung usw. (*)" Auch daß, wie sie da ferner selber behaupten, die Erzeugungsfähigkeit dieser Zustände (der Frucht der Arahatschaft) nicht schwände, sondern infolge Gehemmtseins durch die geistige Entfaltungskraft diese Dinge (hinsichtlich der Zeit) nicht unmittelbar darauf einträten, auch das beweist die Abwesenheit der unmittelbaren Angrenzung in der Zeit. Denn auch wir behaupten, daß es infolge der geistigen Entfaltungskraft hierbei keine unmittelbare Angrenzung in der Zeit gibt. Weil es hierbei aber keine Angrenzung in der Zeit gibt, darum ist das Bedingtsein durch Unmittelbarkeit (in der Zeit) nicht am Platze. Ihre Meinung nämlich ist, daß in der Angrenzung in der Zeit die Unmittelbarkeits-Bedingung bestehe. Ohne also (dieser Ansicht) anzuhängen, hat man den Schluß zu ziehen, daß da (zwischen beiden Bedingungen) nur dem Wortlaute nach ein Unterschied besteht, nicht aber dem Sinne nach.
Und wieso? Weil da nämlich zwischen diesen Zuständen keine Lücke (antara) besteht, gelten sie als 'einander angrenzend'; und weil sie zufolge der Nichtunterbrechung völlig angrenzend sind, gelten sie als 'einander unmittelbar angrenzend'.


(*) Trotzdem zwischen dem Bewußtseinszustande der 'Weder-Wahrnehmung-Noch-Nichtwahrnehmung' (n'eva-saññā-n'āsaññāyatana) und dem später folgenden Fruchtmomente der Niewiederkehr oder Heiligkeit (anāgāmi- oder arahatta-phala) durch Verweilen im 'Erlöschungszustande' (nirodha-samāpatti; s. Teil XXIII) bis 7 Tage vergangen sein mögen, so gilt doch der erstere Bewußtseinszustand als an den Fruchtmoment unmittelbar angrenzend, da eben kein anderes Bewußtsein zwischen beiden aufsteigt


6. Zusammenentstehungs-Bedingung (saha-jāta-paccaya)

 

Als 'Zusammenentstehungs-Bedingung' (saha-jāta-paccaya) gilt ein Ding, das ein anderes in der Weise unterstützt, daß es dasselbe im Augenblicke des Aufsteigens mitentstehen läßt, gleichwie das Lampenlicht die Helligkeit (pakāsa). Diese Bedingung ist mit Hinsicht auf die unkörperlichen Gruppen (Gefühl, Wahrnehmung, Geistesformationen, Bewußtsein) usw. sechsfach. Wie es heißt (Pacc. No 6):

 
 

  1. Die 4 unköperlichen Gruppen bilden gegenseitig eine Bedingung im Sinne von Zusammenentstehung; ebenso
  2. die 4 Hauptstoffe (Festes, Flüssiges, Hitze, Bewegung);
  3. im Empfängnismomente auch das Geistige und Körperliche (nāma-rūpa).
  4. Bewußtsein und Geistesfaktoren bilden für die durch das Bewußtsein entstandenen körperlichen Dinge (z.B. körperliche und sprachliche Äußerung) eine Bedingung im Sinne von Zusammenentstehung; ebenso
  5. die 4 Hauptstoffe für die abhängige Körperlichkeit (Sinnenorgane usw.); und
  6. die körperlichen Dinge bilden für die unköperlichen Dinge bisweilen (nämlich im Empfängnismoment) eine Bedingung im Sinne von Zusammenentstehung, bisweilen (nämlich während des Lebens) nicht im Sinne von Zusammenentstehung." Dies ist nur mit Beziehung auf die physische Grundlage Herz gesagt.

 

[Nur einmal, nämlich im Empfängnismomente (okkanti-kkhana), sind die zur Körperlichkeit (rūpa) gehörende physische Grundlage des Geistes und das Geistige (nāma) im Sinne des Zusammenentstehens (sahajāta) gegenseitig bedingt. Dasselbe gilt auch für die 5 Sinnenorgane (wie Sehorgan usw.) bei ihrem Entstehen und das diesen entsprechende Bewußtsein (wie Sehbewußtsein usw.).]


7. Gegenseitigkeits-Bedingung (aññamañña-paccaya)

 

Als 'Gegenseitigkeits-Bedingung' (aññamañña-paccaya) gelten solche Dinge, die in der Weise eine Unterstützung bieten, daß sie sich gegenseitig entstehen lassen und aufrecht erhalten wie drei (sich gegenseitig stützende) Stöcke. Diese Bedingung ist mit Rücksicht auf die unkörperlichen Gruppen usw. dreifach, wie es heißt (Pacc. No 7):
 


8. Grundlagen-Bedingung (nissaya-paccaya)

 

Als 'Grundlagen-Bedingung' (nissaya-paccaya) gilt ein Ding, das nach Art einer Unterlage oder Stütze andere Dinge unterstützt, gerade wie die Erde die Grundlage bildet für die Bäume, oder die Leinwand die Unterlage ist für Gemälde usw. Diese Bedingung ist genau wie in der anläßlich der Zusammenentstehungs-Bedingung (No 6) gegebenen Erklärung zu verstehen, nämlich (Pacc. No 8):

Die vier unkörperlichen Gruppen sind sich gegenseitig eine Bedingung im Sinne einer Grundlage. Der sechste Punkt jedoch wird so erklärt (ib.): "Die Grundlage Auge ist für das Sehbewußtseinselement... die Grundlage Körper für das Körperbewußtseins-Element und die damit verbundenen Dinge eine Bedingung im Sinne von Grundlage. Jenes körperliche Gebilde (rūpa), worauf beruhend das Geist-Element und Geistbewußtseins-Element entstehen, jenes körperliche Gebilde ist für das Geist-Element und Geistbewußtseins-Element sowie die damit verbundenen Dinge eine Bedingung im Sinne einer Grundlage."

 

[Im Patth. wird die physische Grundlage (vatthu); des Geistigen stets bloß in diesen allgemeinen Worten angedeutet, aber nie und nirgends lokalisiert und etwa mit dem Herzen identifiziert, wie es im Einklange mit dem allgemeinen indischen Volksglauben die kommentarielle Überlieferung tut.]


9. Anlaß-Bedingung (upanissaya-paccaya)

 

Was die 'Anlaß-Bedingung' (upanissaya-paccaya) betrifft, so ist da die wörtliche Bedeutung folgende: Als Grundlage (nissaya) gilt das, was durch seine eigene Wirkung gestützt und nicht verdrängt wird, da ihr (d.i. der Wirkung) Bestand davon abhängt. Gerade nun aber wie starker Kummer (āyāsa) als upâyāsa (Verzweiflung) bezeichnet wird, so auch wird eine starke Grundlage (nissaya) als Anlaß (upanissaya) bezeichnet. Anlaß bezeichnet dabei einen ausschlaggebenden Grund. Somit hat man als Anlaß-Bedingung ein Ding zu betrachten, das ein anderes in der Weise unterstützt, daß es einen ausschlaggebenden Grund dafür bildet. - Diese Bedingung ist dreifach:
 
 

 
 

(a) Von diesen wurde der 'Objekt-Anlaß' (ārammanūpanissaya), ohne dabei zwischen ihm und der Objekt-Vorherrschaft (ārammanâdhipati) einen Unterschied zu machen, so erklärt (Pañh. No 3 u. 9):

"Hat man Almosen gegeben oder die Sittenregeln befolgt oder den Fastentag eingehalten" so denkt man mit Würdigung daran zurück. Oder, an früher getane heilsame Werke denkt man mit Würdigung zurück. Oder, nach Austritt aus der Vertiefung denkt man mit Würdigung an diese zurück. Die Schulungsbeflissenen (sekha) denken mit Würdigung an den Reifemoment (gotrabhū) oder den Läuterungsmoment (vodāna) zurück. Oder nach Austritt aus dem Pfadmomente (des Stromeintritts usw.) denken die Schulungbeflissenen mit Würdigung an den Pfadmoment zurück usw. Das Objekt aber, durch dessen Würdigung Bewußtsein und Geistesfaktoren zum Entstehen kommen, das gilt da unter jenen Objekten notwendigerweise als ein ausschlaggebendes Objekt. Somit hat man die Objekt-Vorherrschaft (ārammanâdhipati) im Sinne von etwas Würdigenswertem aufzufassen, den Objekt-Anlaß (ārammanūpanissaya) im Sinne eines ausschlaggebenden Grundes. So hat man den Unterschied beider zu verstehen.

 

(b) Auch den Angrenzungs-Anlaß (anantarūpanissaya) hat man, ohne zwischen ihm und der Angrenzungs-Bedingung (anantarapaccaya) einen Unterschied zu machen, so erklärt (Pacc. No 9): "Die jedesmal vorangehenden heilsamen Gruppen ('Dinge' dhammā heißt es Pacc. 9) bilden für die jedesmal nachfolgenden Gruppen eine Bedingung im Sinne eines Anlasses usw." In der kurzgefaßten Übersicht aber wird der Unterschied zwischen Angrenzung (anantara) und Anlaß (upanissaya) so erklärt (Pacc. No 4):

"Das Sehbewußtseins-Element und die damit verbundenen Dinge sind für das (das Sinnenobjekt rezipierende) Geist-Element und die damit verbundenen Dinge eine Bedingung im Sinne von Angrenzung (anantara)" usw.; und (Pacc. No 9): 'die jedesmal vorangehenden heilsamen Dinge sind für die jedesmal nachfolgenden heilsamen Dinge eine Bedingung im Sinne von Anlaß usw." Gemäß dieser Überlieferung in der kurzgefaßten Übersicht besteht ein Unterschied. Der Bedeutung nach aber kommt auch dieser auf ein und dasselbe hinaus. Trotzdem hat man die Angrenzungs-Bedingung (anantara) aufzufassen als die Fähigkeit, angrenzend an sich selber einen entsprechenden Bewußtseinszustand aufsteigen zu lassen; und den Angrenzungs-Anlaß (anantarūpanissaya) hat man aufzufassen als die Macht des früheren Bewußtseins, das spätere Bewußtsein aufsteigen zu lassen. Denn nicht kommt es hier ohne ein unmittelbar vorangehendes Bewußtsein zum Aufsteigen des (späteren) Bewußtseins, etwa wie bei der Wurzelbedingung selbst ohne irgend etwas (Vorangehendes) das Bewußtsein aufsteigt (das betreffende Bewußtsein nämlich ist durch die damit zusammenentstehenden und verbundenen Wurzeln bedingt). Somit bildet die Angrenzung eine mächtige Bedingung. Insofern nun die Bewußtseinszustände, jedesmal angrenzend an sich selber, ein entsprechendes Bewußtsein aufsteigen lassen, gelten sie als Angrenzungs-Bedingung (anantara) und, insofern sie einen ausschlaggebenden Grund bilden, als Angrenzungs-Anlaß (anantarūpanissaya). In dieser Weise hat man den Unterschied beider zu verstehen.

 

(c) 'pakatûpanissayo' ist pakato upanissayo, d.i. 'ursprünglicher Anlaß'. Dabei gelten als 'ursprünglich' z.B. die in der eigenen Kontinuität erwirkten Eigenschaften wie Vertrauen, Sittlichkeit usw., oder das gewohnte Klima oder die Nahrung usw. Oder, pakatûpanissayo ist pakatiyā upanissayo, d.i. 'von Natur aus ein Anlaß' (ein Anlaß als solcher). Der Sinn ist der, daß diese Bedingung weder mit der Objekt-Bedingung noch mit der Angrenzung-Bedingung vermischt ist. Ihre Einteilung ist auf mannigfache Weise zu verstehen, wie (Pañh. No 9): "Durch Vertrauen veranlaßt gibt da einer Almosen, befolgt die Sittenregeln, hält den Fastentag ein, erweckt die Vertiefung, erweckt den Hellblick, erweckt den Pfad, erweckt die Geisteskräfte, erweckt die Erreichungen. Oder, veranlaßt durch Sittlichkeit, Wissen, Freigebigkeit oder Einsicht gibt er Almosen... erweckt er die Erreichungen. Hierbei nun bilden Vertrauen, Sittlichkeit, Wissen, Freigebigkeit und Einsicht für (das wiederholte Aufsteigen von) Vertrauen, Sittlichkeit, Wissen, Freigebigkeit und Einsicht eine Bedingung im Sinne von Anlaß." Weil aber jene Dinge wie Vertrauen usw. etwas Ursprüngliches sind und einen Anlaß bilden im Sinne eines auschlaggebenden Grundes, darum gelten sie als 'ursprünglicher Anlaß'.


10. Vorherentstehungs-Bedingung' (pure-jāta-paccaya)

 

Als 'Vorherentstehungs-Bedingung' (pure-jāta-paccaya) gilt ein vorherentstandenes Ding, das durch seine Gegenwart eine Unterstützung bietet. Diese Bedingung ist mit Hinsicht auf die physischen Grundlagen (5 Sinnenorgane), die Objekte an den 5 Sinnenpforten und die physische Grundlage Herz von elffacher Art. Wie es heißt (Pacc. No 10): "Die Grundlage Auge ist für das Sehbewußtseins-Element und die damit verbundenen Dinge eine Bedingung im Sinne von Vorherentstehung. Ohr... Nase... Zunge... Körper... Sehobjekt... Hörobjekt... Riechobjekt... Schmeckobjekt... Körpereindruck ist für das Körperbewußtsein und die damit verbundenen Dinge eine Bedingung im Sinne von Vorherentstehung. Die Grundlagen Seh-, Hör-, Riech-, Schmeck- und Körpereindrucks-Objekt sind für das Geist-Element eine Bedingung im Sinne von Vorherentstehung. Jenes körperliche Organ, worauf beruhend das Geist-Element und Geistbewußtseins-Element zum Entstehen kommen, ist für das Geist-Element und die damit verbundenen Dinge eine Bedingung im Sinne von Vorherentstehung. Für das Geistbewußtseins-Element aber ist es bisweilen (nämlich während des Lebens) eine Bedingung im Sinne von Vorherentstehung, bisweilen nicht (nämlich im Empfängnismomente da in diesem Momente das physische Organ des Bewußtseins zusammenentsteht mit dem Bewußtsein)."


11. Nachherentstehungs-Bedingung ( pacchā-jāta-paccaya)

 

Als 'Nachherentstehungs-Bedingung' (pacchā-jāta-paccaya) gilt ein unkörperliches Ding, das die vorherentstandenen körperlichen Dinge in der Weise unterstützt, daß es ihnen einen Halt gibt, genau so wie bei den jungen Adlern der Wille und Trieb nach Nahrung für die Erhaltung ihrer Körper eine Stütze bietet. Darum heißt es (Pacc. No 11):

"Das nachherentstandene Bewußtsein und die geistigen Dinge sind für diesen vorherentstandenen Körper eine Bedingung im Sinne von Nachherentstehung."


12. Wiederholungs-Bedingung' (āsevanā-paccaya)

 

Als 'Wiederholungs-Bedingung' (āsevanā-paccaya) gilt ein Ding, das im Sinne von Wiederholung den unmittelbar nachfolgenden Zuständen zu großer Fertigkeit verhilft, gleichwie es die jedesmal vorangehende Anstrengung beim Bücherstudium u.dgl. tut. Diese Bedingung ist dreifach, nämlich: karmisch heilsamer (kusala), unheilsamer (akusala) oder rein funktioneller (kiriya) Impulsivmoment (javana). (*) Wie es heißt (Pacc. No 12): "Die jedesmal vorangehenden karmisch-heilsamen Dinge bilden für die jedesmal nachfolgenden heilsamen Dinge eine Bedingung im Sinne von Wiederholung... Die jedesmal vorangehenden karmisch-unheilsamen Dinge... Die jedesmal vorangehenden karmisch-neutralen rein funktionellen Dinge bilden für die jedesmal nachfolgenden karmisch-neutralen funktionellen Dinge eine Bedingung im Sinne von Wiederholung."


(*) Karmagewirkte (!) Impulsivmomente (javana, wörtl. 'Impulsion' < jū javati, vorwärts treiben, antreiben, impellere, urgere) gibt es nämlich nicht, was übrigens auch als Beweis dafür dienen mag, daß eben 'javana' dem Begriffe 'apperception' - wodurch nach Rhys Davids's und Shwe Zan Aung's Vorbild ausnahmslos alle englischen Autoren diesen Begriff wiedergeben - keineswegs entspricht. Die Javana-Funktion fällt eben zusammen mit dem Momente, wo der Wille (certanā) sich zu heilsamem (kusala) oder unheilsamem (akusala) Karma entschließt, oder er im Falle eines Heiligen (arahat) infolge des restlosen Losgelöstseins in einen dem heilsamen Karma entsprechenden rein funktionellen (kiriya) Willenszustand (Tab. 73-80) eintritt. - Die durch die 8 heilsamen Willenszustände (Tab. 1-8) bedingten 8 karmagewirkten Bewußtseinsklassen (42-49) entsprechen zwar in allen Stücken den ersteren (1-8), doch sie können nicht als Impulsivmomente auftreten, sondern nur als Wiedergeburtsbewußtsein, Unterbewußtsein und Sterbebewußtsein.


13. Karma-Bedingung (kamma-paccaya)

 

Als 'Karma-Bedingung' (kamma-paccaya) gilt ein Ding, das ein anderes durch seine im Wirken bestehende Funktion unterstützt. Diese Bedingung ist zweifach; zu anderer Zeit wirkender (ñānā-khanikā) heilsamer oder unheilsamer Wille (cetanā) und aller zusammenentstehender (sahājāta) Wille. Wie es heißt (Pacc. No 13): "Das (vorgeburtliche) Karma (karmischer Wille) ist für die karma-gezeugten (geistigen) Gruppen und die karmageborenen (katattā-) körperlichen Dinge eine Bedingung im Sinne von Karma. Der (mit dem karmischen Bewußtsein) zusammenentstehende karmische Wille ist für die damit verbundenen (geistigen) Dinge und die dadurch entstehenden körperlichen Dinge eine Bedingung im Sinne von Karma (*).


(*) 'nānā-khanikā-cetanā' 'zu anderer Zeit (wirkender) Wille' sagt man mit Rücksicht auf die Karmawirkung, die eben nicht mit dem karmischen Willen zusammenentsteht, sondern zu einer anderen, d.i. späteren Zeit. 'sahajātā-cetanā 'zusammenentstehender Wille' aber sagt man mit Rücksicht auf die mit dem karmischen Willen zusammenentstehenden geistigen Dinge usw.; letztere aber sind nicht etwa als Karmawirkung zu betrachten.


14. Karmawirkungs-Bedingung (vipāka-paccaya)

 

Als 'Karmawirkungs-Bedingung' (vipāka-paccaya) gilt ein karmagewirktes (vipāka) Ding, das durch seine Passivität und Ruhe (anderen Dingen) zur Passivität und Ruhe verhilft. Während des Lebens ist dieses eine Bedingung für die dadurch entstandenen Dinge, im Wiedergeburtsmomente für die karmageborenen körperlichen Dinge, und in allen Fällen für die damit verbundenen Dinge. Wie es heißt (Pañh. No 14): "Eine karmagewirkte (vipāka) neutrale Gruppe (Gefühl, Wahrnehmung, Geistesformation oder Bewußtsein) ist für die drei (übrigen karmagewirkten) Gruppen und die durch Bewußtsein entstandenen körperlichen Dinge eine Bedingung im Sinne von Karmawirkung. Im Wiedergeburtsmomente ist eine karmagewirkte neutrale Gruppe für die drei anderen Gruppen und die karmagewirkten körperlichen Dinge eine Bedingung im Sinne von Karmawirkung; und jedesmal drei Gruppen sind für eine Gruppe... zwei Gruppen für die beiden anderen Gruppen und die karmageborenen körperlichen Dinge eine Bedingung im Sinne von Karmawirkung. Die karmagewirkten (geistigen) Gruppen sind für die physische Grundlage Herz eine Bedingung im Sinne von Karmawirkung."


15. Nahrungs-Bedingung āhāra-paccaya)

 

Als 'Nahrungs-Bedingung' (āhāra-paccaya) gelten vier Nährstoffe, die den körperlichen und unkörperlichen Dingen als Stütze dienen. Wie es heißt (Pacc. No 15): "Die stoffliche Nahrung ist für diesen Körper eine Bedingung im Sinne von Nahrung. Die unkörperlichen Nahrungen (Bewußtseinseindruck, geistiger Wille, Bewußtsein: phassa, mano-sañcetanā, viññāna) sind für die damit verbundenen (geistigen) Dinge und die dadurch entstandenen körperlichen Dinge eine Bedingung im Sinne von Nahrung." Im Fragekapitel (Pañh. No 15) aber heißt es ferner: "Im Wiedergeburtsmomente sind die karmagewirkten neutralen Nahrungen (die geistigen) für die damit verbundenen (geistigen) Gruppen und die karmageborenen körperlichen Dinge eine Bedingung im Sinne von Nahrung."


16. Fähigkeits-Bedingung (indriya-paccaya)

 

Als 'Fähigkeits-Bedingung' (indriya-paccaya) gelten die im Sinne von Vorherrschaft (ib. No 3) unterstützenden 20 Fähigkeiten; die Fähigkeiten Männlichkeit und Weiblichkeit sind dabei ausgenommen. Von diesen 20 Fähigkeiten bilden die Fähigkeiten Auge, Ohr, Nase, Zunge und Körper eine Bedingung nur für die unkörperlichen Dinge (Sehbewußtsein usw.), die übrigen Fähigkeiten aber bilden eine Bedingung sowohl für die körperlichen als auch für die unkörperlichen Dinge. Wie es heißt (Pacc. No 16): "Die Fähigkeit Auge ist für das Augenbewußtseins-Element und die damit verbundenen (geistigen) Dinge eine Bedingung im Sinne von Fähigkeit; entsprechend verhält es sich mit Ohr, Nase, Zunge und Körper. Die physische Lebensfähigkeit (rūpa-jīvitindriya) ist für die karmageborenen körperlichen Dinge eine Bedingung im Sinne von Fähigkeit. Die unkörperlichen Fähigkeiten sind für die damit verbundenen (unkörperlichen) Dinge und die dadurch entstandenen körperlichen Dinge eine Bedingung im Sinne von Fähigkeit." Im Fragekapitel (Pañh. No 16) aber heißt es ferner: "Im Wiedergeburtsmomente sind die karmagewirkten neutralen Fähigkeiten für die damit verbundenen (unkörperlichen) Gruppen und die karmageborenen körperlichen Dinge eine Bedingung im Sinne von Fähigkeit. "


17. Jhāna-Bedingung' (jhāna-paccaya)

 

Als 'Jhāna-Bedingung' (jhāna-paccaya) gelten - ausnehmend die beiden Gefühle, körperliches Wohl- und Wehegefühl, der (durch heilsames bzw. unheilsames Karma gewirkten) zwei Arten des Fünfsinnenbewußtseins - alle übrigen, in heilsame oder unheilsame Dinge zerfallenden 7 Jhāna-Glieder (*), die eine Stütze sind im Sinne des Sichversenkens (upanijjhāyana). Wie es heißt (Pacc. No 17): "Die Jhāna-Glieder sind für die damit verbundenen Dinge und die dadurch entstandenen 9 körperlichen Dinge, eine Bedingung im Sinne von Jhāna." Im Fragekapitel (Pañh. No 17) aber heißt es ferner: "Im Wiedergeburtsmomente sind die neutralen karmagewirkten Jhānaglieder für die damit verbundenen (geistigen) Gruppen und die karmageborenen körperlichen Dinge eine Bedingung im Sinne von Jhāna."


(*) Mit 'jhāna' oder geistigem Sichversenken, sind hier gemeint die in heilsamen bzw. unheilsamen Bewußtseinszuständen anwesenden 7 Jhānaglieder, unter denen die Konzentration oder Sammlung (samādhi) das vorherrschende ist, nämlich: Gedankenfassung (vitakka, Diskursives Denken (vicāra), Interesse (pīti), Glücksgefühl (somanassa), Trübsal (domanassa), Indifferenz (upekkhā), Sammlung (samādhi).


18. Pfad-Bedingung (magga-paccaya)

 

Als 'Pfad-Bedingung' (magga-paccaya) gelten 12 in heilsame, unheilsame und neutrale Dinge zerfallende Pfadglieder (*), die andere Dinge in der Weise unterstützen, daß sie ihnen aus diesem und jenem einen Ausweg bieten. Wie es heißt (Pacc. No 18): "Die Pfadglieder sind für die mit ihnen verbundenen (geistigen) Dinge und die dadurch entstandenen körperlichen Dinge eine Bedingung im Sinne von Pfad." Im Fragekapitel Pañh. No 18 aber heißt es ferner: "Im Wiedergeburtsmomente sind die neutralen karmagewirkten Pfadglieder für die damit verbundenen Gruppen und die karmageborenen körperlichen Dinge eine Bedingung im Sinne von Pfad."

Von obigen beiden Bedingungen, der Jhāna- und der Pfadbedingung, sollte man wissen, daß sie in den (durch heilsames bzw. unheilsames Karma gewirkten) beiden Klassen des Fünfsinnenbewußtseins (Sehbewußtsein usw. = 34-38, 50-54), sowie in den anderen wurzelfreien Bewußtseinszuständen nicht anzutreffen sind. (Etwas Unkörperliches übrigens, das nicht durch den Geist bedingt wäre, gibt es schlechterdings nicht. Die anderen wurzelfreien (ahetuka) Bewußtseinsklassen sind das Geist-Element (39. 55. 70) und Geistbewußtseins-Element (40. 41. 56. 71. 72).)


(*) Mit 'jhāna' oder geistigem Sichversenken, sind hier gemeint die in heilsamen bzw. unheilsamen Bewußtseinszuständen anwesenden 7 Jhānaglieder, unter denen die Konzentration oder Sammlung (samādhi) das vorherrschende ist, nämlich: Gedankenfassung (vitakka, Diskursives Denken (vicāra), Interesse (pīti), Glücksgefühl (somanassa), Trübsal (domanassa), Indifferenz (upekkhā), Sammlung (samādhi).


19. Verbundenseins-Bedingung (sampayutta-paccaya)

 

Als 'Verbundenseins-Bedingung' (sampayutta-paccaya) gelten die unkörperlichen Dinge (Gefühl, Wahrnehmung, Geistesformationen, Bewußtsein), da sie sich gegenseitig dadurch unterstützen, daß sie miteinander verbunden sind, eine gemeinsame physische Grundlage haben, ein gemeinsames Objekt, gleichzeitig entstehen und gleichzeitig schwinden.

Wie es heißt (Pacc. No 19): "Die 4 unkörperlichen Gruppen sind sich gegenseitig eine Bedingung im Sinne des Verbundenseins."


20. Unverbundenseins-Bedingung (vippayutta-paccaya)

 

Als 'Unverbundenseins-Bedingung' (vippayutta-paccaya) gilt es, daß die körperlichen Dinge die unkörperlichen, und die unkörperlichen die körperlichen, insofern unterstützen, als sie nicht dieselbe physische Grundlage haben usw. Diese Bedingung ist dreifach: zusammenentstehend (saha-jāta), nachherentstehend (pacchā-jāta) oder vorherentstehend (purejāta). Es heißt nämlich (Pañh. No 20): "Die zusammenentstehenden heilsamen Gruppen sind für die durch Bewußtsein entstandenen körperlichen Dinge eine Bedingung im Sinne von Unverbundensein. - Die nachherentstehenden heilsamen Gruppen sind für diesen vorherentstandenen Körper eine Bedingung im Sinne von Unverbundensein." - In der Erklärung 'der Zusammenentstehung in dem karmisch neutralen Teile (ib.) aber wird gesagt: "Im Wiedergeburtsmomente sind die karmagewirkten neutralen Gruppen für die karmageborenen körperlichen Dinge eine Bedingung im Sinne von Unverbundensein. Die (geistigen) Gruppen sind für die physische Grundlage (Herz), und diese für die (geistigen) Gruppen, eine Bedingung im Sinne von Unverbundensein."

 

Das Vorherentstandene aber sollte man mit Hinsicht auf die Fähigkeit Auge usw. und die physische Grundlage (Herz) verstehen. Wie es heißt (ib.): "Die vorherentstandene Grundlage Auge ist für das Sehbewußtsein... die vorherentstandene Grundlage Körper für das Körperbewußtsein eine Bedingung im Sinne von Unverbundensein. Die physische Grundlage ist für die neutralen karmagewirkten und die rein funktionellen Gruppen... für die unheilsamen Gruppen eine Bedingung im Sinne von Unverbundensein."


21. Anwesenheits-Bedindung (atthi-paccaya)

 

Als 'Anwesenheits-Bedindung' (atthi-paccaya) gilt ein Ding, das durch seine als Gegenwart gekennzeichnete Anwesenheit einem anderen ebensolchen Dinge als Stütze dient. Für diese Bedingung hat man eine siebenfache Übersicht aufgestellt, und zwar mit Hinsicht auf: 
 

  1. die unkörperlichen Gruppen,
  2. die Grundstoffe,
  3. das Geistige und Körperliche,
  4. Bewußtsein und geistige Dinge,
  5. die Grundstoffe,
  6. die Grundlagen (des Geistigen),
  7. die physische Grundlage (Herz).

Wie es heißt (Pacc. No 21):
 

  1. Die 4 unkörperlichen Gruppen bedingen sich gegenseitig im Sinne von Anwesenheit,
  2. ebenso die 4 Grundstoffe (Festes, Flüssiges, Wärme, Bewegung),
  3.  ebenso im Empfängnismomente auch das Geistige und Körperliche.
  4. Das Bewußtsein und die Bewußtseinsfaktoren aber sind für die durch Bewußtsein entstandenen körperlichen Dinge eine Bedingung im Sinne von Anwesenheit,
  5. ebenso die vier Grundstoffe für die abhängige Körperlichkeit,
  6. ebenso die Grundlage Auge für das Sehbewußtseins-Element und die damit verbundenen Dinge ... die Grundlage Körper für das Körperbewußtseins-Element... die Grundlage Sehobjekt für das Sehbewußtseins-Element... die Grundlage Körpereindruck für das Körperbewußtseins-Element und die damit verbundenen Dinge, die Grundlagen Sehobjekt usw. für das Geist-Element und die damit verbundenen Dinge.
  7. Jenes körperliche Organ (Grundlage des Geistes), auf Grund dessen das Geist-Element und das Geistbewußtseins-Element zum Entstehen kommen, jenes körperliche Organ ist für das Geist-Element und das Geistbewußtseins-Element sowie für die damit verbundenen Dinge eine Bedingung im Sinne von Anwesenheit."

 
Im Fragekapitel (Pañh. No 21) aber wird zuerst die:
 

festgelegt.

Dann wird hinsichtlich der Zusammenentstehung noch die weitere Erklärung gegeben:
"Eine (unkörperliche) Gruppe ist für die drei (übrigen) Gruppen und die dadurch entstandenen körperlichen Dinge eine Bedingung im Sinne von Anwesenheit" usw. Was die Vorherentstehung (pure-jāta) anbetrifft, so wird die Erklärung mit Hinsicht auf die vorherentstandene Grundlage Auge usw. gegeben. Was die Nachherentstehung (paccā-jāta) anbetrifft, so wird für diesen vorherentstandenen Körper das nachherentstandene Bewußtsein und die Geistesfaktoren als Bedingung erklärt. Was Nahrung und Fähigkeit anbetrifft, so wird erklärt (Pañh. No 21): "Die stoffliche Nahrung ist für diesen Körper eine Bedingung im Sinne von Anwesenheit. Die physische Lebensfähigkeit ist für die karmageborenen körperlichen Dinge eine Bedingung im Sinne von Anwesenheit."


22. Abwesenheits-Bedingung (natthi-paccaya)

 

Als 'Abwesenheits-Bedingung' (natthi-paccaya) gelten die unmittelbar vorher verschwundenen unkörperlichen Dinge, insofern diese (auf Grund ihrer Abwesenheit) den unmittelbar nach ihnen aufsteigenden unkörperlichen Dingen zum Aufsteigen die Gelegenheit bieten. Wie es heißt (Pacc. No 22): "Das unmittelbar vorher geschwundene Bewußtsein und die Geistesfaktoren sind für das gegenwärtige Bewußtsein und die Geistesfaktoren eine Bedingung im Sinne von Abwesenheit." 


23. Geschwundenseins-Bedingung (vigata-paccaya).

 

Insofern aber jene Dinge durch ihr Geschwundensein (anderen Dingen zum Aufsteigen) verhelfen, gelten sie als 'Geschwundenseins-Bedingung' (vigata-paccaya)."


24. Nichtgeschwundenseins-Bedingung (avigata-paccaya)

 

Die die Anwesenheits-Bedingung bildenden Dinge aber hat man, da sie durch ihr Nichtgeschwundensein anderen Dingen eine Stütze bieten, als 'Nichtgeschwundenseins-Bedingung' (avigata-paccaya) zu betrachten.

 

Diese beiden letzteren Bedingungen aber wurden zweimal angeführt, der Anmut der Darlegung wegen, und um die Lehre den Belehrbaren zugänglich zu machen, genau wie auch (in Duka-Patth. II. 4; III. 4) nach Erwähnung der 'wurzelfreien' (ahetuka) Zweiergruppen nochmals von den 'mit Wurzeln nicht-verbundenen' (hetu-vippayutta) Zweiergruppen gesprochen wird.

 

(Bis hierher reicht die wörtliche Wiederholung des Patthāna-Kommentars) 


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