eig. ‘Bekanntmachung', nennt man die zur Körperlichkeitsgruppe (khandha) gehörende ‘körperliche Äußerung' (kāya-viññatti) und ‘Sprachliche Äußerung' (vacī-viññatti, die hervorgerufen sind durch den als Karma geltenden Willen, die also als solche etwas rein Physisches sind und mit Karma, das etwas Geistiges ist, nicht verwechselt werden dürfen. Hierzu vgl. Kath. 80, 100, 101, 103, 194 (Guide V).

 

 »,Körperliche Äußerung' sagt man, weil diese vermittels einer körperlichen Bewegung eine Absicht zum Ausdruck bringt und sie selber an jener als Körperbewegung geltenden Körperlichkeit erkannt werden kann . . .

 

»,Sprachliche Äußerung' sagt man, weil diese vermittels sprachlichen Geräusches eine Absicht kundtut, und weil sie selber durch die als sprachliches Geräusch geltenden Worte erkennbar ist.« (Vis. XIV).


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