‘Grundlage'. Die 2 verkehrten Grundlagen der Sittlichkeit sind

So spricht man von einer auf Begehren oder auf Ansichten gegründeten Sittlichkeit.

»Hierunter nun gilt als ‘auf Begehren gegründet' (tanhā-nissita) diejenige Sittlichkeit, die zustande gekommen ist in der Erwartung auf Daseinsglück, wie z. B.: ‘Ach, möchte ich doch durch diese Sittlichkeit ein Engel oder ein Himmelwesen werden!' (A.IX.72).

Als ‘auf Ansichten gegründet' (ditthi-nissita) gilt diejenige Sittlichkeit, die veranlaßt wurde durch die Ansicht, daß man durch Sittenregeln die Läuterung (Erlösung) erreiche.« (Vis. I)

Siehe auch Sn v. 363 mit Anm.


Beistand, wörtl. ,Stütze',

ist die Bezeichnung für einen Mönch, der gleichsam die Obhut während der fünfjährigen «Neulingszeit» eines voll-ordinierten Mönches übernimmt. Dies mag der Ordinationslehrer selber sein oder ein anderer älterer und erfahrener Mönch dem, im Fall eines Ortswechsels, der junge Mönch übergeben wird.

ist der Stellvertreter für den Upajjhāya oder Berater eines jungen Mönches unter 5 Jahren Ordenszugehörigkeit. Wenn der junge Mönch nämlich für längere Zeit von seinem Berater getrennt lebt, muß er sich einen solchen Stellvertreter wählen


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