Visuddhi Magga XVII

(III-IV) "Durch das Bewußtsein bedingt ist das Geistige und Körperliche" (viññāna-paccayā nāma-rūpam).

 

Hinsichtlich dieses Satzes heißt es:

 
 

 

'Einteilung des Geistigen und Körperlichen' (nāma-rūpa): - Als das Geistige (nāma) gelten hier die 3 Gruppen: Gefühl, Wahrnehmung und Geistesformationen (vedanā, saññā, sankhāra), u. zw. deshalb, weil sie dem Objekte zugeneigt (Önam) sind. Als das Körperliche (rūpa) gelten die 4 Grundelemente (mahā-bhūta: Festes, Flüssiges, Hitze, Bewegung; XI.2) und die davon abhängige Körperlichkeit. Die Erklärung dieser Dinge wurde bereits in der Darlegung der Gruppen gegeben. Auf diese Weise hat man hier die Erklärung nach Einteilung des Geistigen und Körperlichen zu verstehen.

 

'Ihr Entstehen in den verschiedenen Arten des Daseins usw.': - Das Geistige (nāma) entsteht in allen 3 Arten des Daseins, in allen 4 Entstehungsschoßen, 5 Fährten, 7 Bewußtseinsstätten und, mit Ausnahme einer einzigen Wesenswelt (nämlich der Unbewußten Wesen), in allen übrigen Wesenswelten. Das Körperliche (rūpa) aber entsteht in 2 Arten des Daseins (dem sinnlichen und dem feinkörperlichen), den 4 Entstehungsschoßen, den 5 Fährten, den ersten 4 Bewußtseinstätten und (den ersten) 5 Wesenswelten.

 

(Bei Wiedergeburt) Weil nun, während jenes Geistige und Körperliche zum Entstehen kommt, im Wiedergeburtsmomente der geschlechtslosen leib- und ei-geborenen Wesen als Körperlichkeit 2 organische Gruppen - nämlich die Herz-Zehnergruppe und die Körperorgan-Zehnergruppe ('kāya' ist hier das körperlich-sensitive Organ, kāya-pasāda) - sowie 3 geistige Daseinsgruppen (Gefühl, Wahrnehmung, Geistesformationen) in Erscheinung treten, darum hat man bei jenen Wesen, einzeln genommen, 23 Dinge als das durch das Bewußtsein bedingte 'Geistige und Körperliche' aufzufassen - nämlich 20 Dinge als stoffliche Körperlichkeit (*) und ferner die 3 geistigen Daseinsgruppen. Läßt man aber die Wiederholungen fort, so erhält man, nach Abzug von 9 körperlichen Dingen von einer der beiden organischen Gruppen (diese 9 Dinge (4 Elemente, Farbe, Duft, Saft, Nährstoff, Vitalität) nämlich sind bei beiden Gruppen vertreten) zusammen bloß 14 Dinge.

 

(*) 'rūpa-rūpa', auch 'erzeugte Körperlichkeit' (nipphanna-rūpa) genannt, ist die eigentliche Körperlichkeit im Gegensatz zu den ebenfalls in der Körperlichkeitsgruppe aufgezählten bloßen Merkmalen (lakkhana-rūpa), wie körperliches Entstehen, Altern und Sichauflösen.

 

Fügt man nun die Geschlechts-Zehnergruppe (bhāva-dasaka) der geschlechtlichen Wesen (Menschen, Tiere usw.) hinzu, so erhält man 33 Dinge; läßt man aber die Wiederholungen fort, so erhält man, nach Abzug von 18 (2  X  9) körperlichen Dingen von 2 organischen Klassen, zusammen 15 geistige und körperliche Dinge.

 

Weil aber unter den spontangeborenen Wesen den Göttern der Brahmawelt (brahma-kāyika) usw. (im Feinkörperlichen Dasein; rūpa-bhava) im Wiedergeburtsmomente als Körperlichkeit 4 organische Gruppen erscheinen - nämlich die Augen-Zehnergruppe, Gehör-Zehnergruppe (Riech-, Schmeck-, und Körperorgan sollen in der Feinkörperlichen Welt (rūpa-loka) fehlen), Herz-Zehnergruppe und Vitale Neunergruppe - und ferner die 3 geistigen Daseinsgruppen - darum hat man bei ihnen, einzeln genommen, 42 Dinge als das durch das Bewußtsein bedingte 'Geistige und Körperliche' aufzufassen, nämlich 39 als stoffliche Körperlichkeit (rūpa-rūpa) geltende Dinge und 3 geistige Dinge (3 Daseinsgruppen). Läßt man aber die Wiederholungen fort, so erhält man, nach Abzug von 27 (3 X 9) Dingen von den 3 organischen Gruppen, 15 Dinge. Weil aber im sinnlichen Dasein (kāma-bhava) den übrigen spontan-geborenen oder feuchtigkeit-geborenen, mit Geschlecht und allen Sinnenorganen ausgestatteten Wesen ('sabhāvaka-paripunnâyatanānam': 'mit Geschlecht und vollständigen Sinnenorganen ausgestattet') im Wiedergeburtsmomente als Körperlichkeit 7 organische Gruppen (Auge, Ohr, Nase, Zunge, Körperorgan, Herz, Geschlecht) und 3 geistige Daseinsgruppen erscheinen, so hat man bei diesen Wesen, einzeln genommen, 73 Dinge als das durch das Bewußtsein bedingte Geistige und Körperliche aufzufassen, nämlich die als stoffliche Körperlichkeit geltenden 70 Dinge und die 3 Daseinsgruppen. Läßt man aber die Wiederholungen fort, so erhält man, nach Abzug von 54 Dingen (6 X 9) von den 6 körperlich-organischen Zehnergruppen, zusammen 19 Dinge: dies ist das Höchste. Zumindest aber hat man, wenn man bei den dieser oder jener körperlichen Gruppen entbehrenden Wesen diese letzteren abzieht, kurz wie ausführlich, die bei der Wiedergeburt durch das Bewußtsein bedingte Anzahl von geistigen und körperlichen Dingen zu verstehen.

 

Für die Unkörperlichen Wesen gibt es bloß diese 3 geistigen Daseinsgruppen (Gefühl, Wahrnehmung, Geistesformationen), keine körperlichen Gruppen. Für die Unbewußten Wesen (asañña-satta) besteht als Körperlichkeit bloß die Vitale Neunergruppe (Lebensfähigkeit, 4 Elemente, Farbe, Duft, Geschmack, Nährstoff).

 



(Während des Lebens)

 

Dies ist vorerst die Erklärung hinsichtlich der Wiedergeburt. Was da aber den Lebensfortgang anbetrifft, so kommt beim Eintritt des Beharrungsmomentes (*) des Wiedergeburtsbewußtseins, wo immer Körperlichkeit besteht, auf Grund der mit dem Wiedergeburts- bewußtsein zusammen entstandenen Temperatur die temperaturgezeugte (utu-ja) reine Achtergruppe (4 Elemente, Farbe, Duft, Geschmack, Nährstoff) zum Erscheinen.

 

(*)Jeder einzelne Bewußtseinsmoment (citta-kkhana) nämlich zerfällt wiederum in drei Stadien: Entstehungsmoment (uppāda-kkhana), Beharrungsmoment (thiti-kkhana) und Auflösungsmoment (bhanga-kkhana)

 

Das Wiedergeburtsbewußtsein aber erzeugt die Körperlichkeit nicht; denn das kann es nicht, da es zu schwach ist infolge der Schwäche des Herzens, genau wie ein in den Abgrund gestürzter Mensch einem anderen nicht helfen kann. Von dem nach dem Wiedergeburtsbewußtsein eintretenden Unterbewußtseinsmomente ab aber erscheint eine geist-gezeugte (citta-samutthāna) reine Achtergruppe. Beim Auftreten von Tönen erscheint, durch die nach dem Wiedergeburtsmomente entstandene Temperatur und durch den Geist bedingt, eine Ton-Neunergruppe (Ton, 4 Elemente usw.). Betreffs der durch stoffliche Nahrung (kabalinkārâhāra) lebenden leib-geborenen Wesen aber heißt es (S.10.1):
 
 

 

Nach diesen Worten erscheint im Körper (des Embryo) eine nahrunggezeugte (āhāra-samutthāna) reine Achtergruppe, sobald der Körper von der durch die Mutter aufgenommenen Nahrung durchdrungen ist; bei den spontangeborenen Wesen aber erscheint sie erst dann, wenn diese Wesen zum allererstenmale den in ihrem eigenen Munde befindlichen Speichel hinunterschlucken. Somit gibt es da 26 körperliche Dinge, nämlich die nahrung-gezeugte reine Achtergruppe und höchstens 2 (Ton-) Neunergruppen, d. h. eine temperatur-gezeugte und eine geist-gezeugte Gruppe, und ferner die, wie bereits früher erklärt, in einem einzigen Bewußtseinsmomente dreimal aufsteigenden 70 karma-gezeugten körperlichen Dinge, zusammen also 96 körperliche Dinge, mit den 3 geistigen Gruppen zusammen genommen 99 Dinge. Weil nun der Ton inkonstant ist, d.h. nur gelegentlich auftritt; so hat man die nach Abzug dieser 2 Dinge (d.i. des temperatur- und geist-gezeugten Tones) übrigbleibenden 97 Dinge, je nach den Umständen, bei allen Wesen als das durch das Bewußtsein bedingte 'Geistige und Körperliche' zu verstehen. Ob die Wesen nämlich schlafen oder träge sind, essen oder trinken: bei Tag und bei Nacht sind diese durch das Bewußtsein bedingten (körperlichen und geistigen) Dinge in Tätigkeit. Ihr durch das Bewußtsein bedingtes Dasein werden wir später besprechen.

 

Was aber hier diese karma-gezeugte (kammaja) Körperlichkeit anbetrifft, so ist, trotzdem sie in den Daseinsarten, Entstehungsschoßen, Fährten, Bewußtseinsstätten und Wesenswelten zu allererst aufgestiegen ist, diese dennoch nicht imstande fortzubestehen, ohne unterstützt zu werden von der durch die 3 Ursachen (Geist, Temperatur, Nahrung) gezeugten Körperlichkeit. Auch können diese drei nicht bestehen, ohne von jener karma-gezeugten Körperlichkeit unterstützt zu werden. Gleichwie nämlich trotz des Ansturmes des Windes die nach allen vier Richtungen hin fest zusammengestellten Röhrichtbündel nicht auseinanderfallen, oder wie trotz des Ansturmes der Wogengewalt die beschädigten Boote, die irgendwo im Meer an geschützter Stelle untergebracht sind, nicht auseinandergerissen werden, so auch bleiben diese Dinge, indem sie sich gegenseitig stützen ohne auseinanderzufallen, für ein oder zwei Jahre... ja für hundert Jahre bestehen, solange eben als dieser Wesen Lebensalter oder Karmaverdienst anhält. Auf diese Weise hat man die Erklärung mit Hinsicht auf den Lebensfortgang in den verschiedenen Arten des Daseins usw. zu verstehen.

 



'Zusammenfassung':

 

- All das durch das Bewußtsein bedingte Geistige (nāma) bei der Wiedergeburt und während des Lebens im Unkörperlichen (Dasein) und während des Lebens im Fünfgruppen-Dasein, sowie all das durch das Bewußtsein bedingte Körperliche (rūpa) bei den Unbewußten Wesen und überall während des Lebens im Fünfgruppendasein (pañca-vokāra-bhava) und all das durch das Bewußtsein bedingte im Fünfgruppendasein jederzeit (d.i. bei Wiedergeburt wie während des Lebens dortselbst) auftretende Geistige und Körperliche (nāma-rūpa): all dieses 'Geistige' und all dieses 'Körperliche' und all dieses 'Geistige und Körperliche' hat man - indem man jedesmal das mit einem Teile des Kompositums gleichlautende Wort ausgelassen hat - als das 'Geistige und Körperliche' (nāma-rūpa) zusammengefaßt, und dies hat man als das durch das Bewußtsein bedingte Geistige und Körperliche zu verstehen.

 

Trifft das Gesagte nun wohl auch bei den Unbewußten Wesen (asañña-satta) zu? Diese haben doch gar kein Bewußtsein. - Ja, es trifft recht wohl zu. Denn es heißt:

 

 

Das Bewußtsein nämlich, das die Bedingung bildet für das Geistige und Körperliche, ist zweifach: karmagewirkt (kamma-vipāka) oder nicht karmagewirkt. Insofern aber das Körperliche in der Welt der Unbewußten Wesen durch Karma entstanden ist, ist es bedingt durch das im Fünfgruppendasein tätig gewesene karmische Bewußtsein (abhisankhāra-viññāna). Dasselbe gilt auch für die während des Lebens im Fünfgruppendasein bei irgend einem heilsamen oder anderen Bewußtseinsmomente auftretende karmagezeugte Körperlichkeit. Somit trifft das Gesagte zu.

Auf diese Weise hat man hier die Erklärung hinsichtlich der Zusammenfassung zu verstehen.

 

'Die Art ihres Bedingtseins': - Hierüber heißt es:

 

 

Was nämlich das als Karmawirkung geltende Geistige (Gefühl, Wahrnehmung, Geistesformationen) bei der Wiedergeburt oder während des Lebens betrifft, so bildet für dieses, ob von Körperlichkeit begleitet oder nicht (d.i. ob in der Sinnlichen (kāma-loka) oder der Feinkörperlichen Welt (rūpa) oder ob in der Unkörperlichen Welt, arūpa), das Wiedergeburtsbewußtsein oder irgend ein anderes karmagewirktes Bewußtsein eine 9fache Bedingung, u. zw. im Sinne von Zusammenentstehung (saha-jāta), Gegenseitigkeit (aññamañña), Grundlage (nissaya), Verbundensein (sampayutta), Karmawirkung (vipāka), Nahrung (āhāra; nämlich als Bewußtsein), Fähigkeit (indriya; nämlich als Geist-Fähigkeit), Anwesenheit (atthi) und Nichtgeschwundensein (avigata). Für die Grundlage Herz bildet das Bewußtsein bei der Wiedergeburt eine 9fache Bedingung, u. zw. im Sinne von Zusammenentstehung, Gegenseitigkeit, Grundlage, Karmawirkung, Nahrung, Fähigkeit, Unverbundensein (vippayutta), Anwesenheit und Nichtgeschwundensein. Sieht man aber von der Grundlage Herz ab, so bildet das karmagewirkte (vipāka) Bewußtsein für die übrige Körperlichkeit (bei der Wiedergeburt) eine 8fache Bedingung, nämlich im Sinne der nach Abzug der Gegenseitigkeitsbedingung von letzteren 9 Bedingungen übrig bleibenden 8 Bedingungen. Das karmische Bewußtsein jedoch bildet für die Körperlichkeit der Unbewußten Wesen und für die karmageborene Körperlichkeit des Fünfgruppendaseins nach der Suttenmethode bloß eine einzige Bedingung, u. zw. im Sinne eines Anlasses (upanissaya). Alles übrige Bewußtsein aber vom ersten Unterbewußtseinsmomente (nach der Geburt) ab hat man, je nach den Umständen, als Bedingung für diese und jene geistigen und körperlichen Dinge zu betrachten. Bei einer ausführlichen Darlegung der Bedingungen hierfür aber hätte man die gesamte Patthāna-Erklärung ausführlich anzugeben. Solches aber wollen wir nicht unternehmen.

 

Hier nun möchte einer die Frage aufwerfen: 'Wieso aber kann man wissen, daß das Geistige und Körperliche bei der Wiedergeburt durch das Bewußtsein bedingt ist? - Man kann es wissen auf Grund der Sutten und durch Schlußfolgerung (Kom.: daß das Geistige (nāma) durch das Bewußtsein bedingt ist, ersieht man aus den Sutten; daß das Körperliche (rūpa) aber durch das Bewußtsein bedingt ist, erkennt man durch Schlußfolgerung).

 

In den Sutten nämlich wird auf vielerlei Weise das Bedingtsein der Gefühle und anderer geistiger Dinge durch das Bewußtsein nachgewiesen, wie z.B. In den Worten (vgl. Dhs. 1522): "Die dem Bewußtsein stets folgenden Dinge."

 

Im Sinne der Schlußfolgerung aber gilt:

 

 

Ob es nämlich dem Bewußtsein gefällt oder nicht: wenn die ihm entsprechenden körperlichen Dinge aufsteigen, werden sie eben gesehen. Von der gesehenen Körperlichkeit (dem Sehobjekte) aber wird auf die ungesehene Körperlichkeit geschlossen. Somit also sollte man auf Grund dieser hier sichtbaren Körperlichkeit erkennen, daß auch für die nicht sichtbare Körperlichkeit bei der Wiedergeburt das Bewußtsein die Bedingung bildet. Auch daß die karmagezeugte ebenso wie die geistgezeugte Körperlichkeit durch das Bewußtsein bedingt ist, wird im Patthāna erwähnt.

Auf diese Weise hat man hier die Erklärung mit Hinsicht auf die Art des Bedingtseins zu verstehen.

 

Hier endet die ausführliche Besprechung des Satzes: 'Durch das Bewußtsein bedingt ist das Geistige und Körperliche'.

 



(IV-V) "Durch das Geistige und Körperliche bedingt sind die 6 Grundlagen" (nāma-rūpa-paccaya sal-āyatanam)

 

Hinsichtlich dieses Satzes heißt es:

 

 

Was da nämlich dieses die Bedingung für die 6 Grundlagen bildende Geistige und Körperliche anbetrifft, so hat man da

als das Geistige (nāma):

zu betrachten;

als das Körperliche (rūpa) aber die im eigenen Lebensfortgang eingeschlossenen und oben als 'Grundstoffe, Grundlagen usw.' angedeuteten, regelmäßig auftretenden 4 Elemente, 6 physischen Grundlagen (vatthu: Seh-, Hör-, Riech-, Schmeck-, Körperorgan, Herz) und die (physische) Lebesfähigkeit.

Das aber in seine einzelnen Bestandteile zerlegte 'Geistige und Körperliche' (nāma-rūpa), - d.i. das 'Geistige', das 'Körperliche', das 'Geistige und Körperliche' - gilt als die Bedingung für die in ihre einzelnen Bestandteile zerlegten 6 Grundlagen (salāyatana), d.i. die sechste Grundlage (Geistgrundlage = Bewußtsein) und die 6 Grundlagen.

Und warum? Weil eben im Unkörperlichen Gebiete bloß das Geistige als Bedingung da ist und dieses bloß für die sechste Grundlage eine Bedingung ist, für keine andere. (Denn die 5 physischen Sinnenorgane fehlen in der Unkörperlichen Welt, arūpa-loka). Wie es auch in Vibhanga (Vibh. VI) heißt: "Durch das Geistige (Gefühl, Wahrnehmung, Geistesformationen) bedingt ist die sechste Grundlage (Bewußtsein): nāmma-paccayā chatthâyatanam."

 

Hier aber möchte einer die Frage aufwerfen: 'Wie aber kann man wissen, daß das Geistige und Körperliche die Bedingung ist für die 6 Grundlagen?' - Man kann es insofern wissen, als die Grundlagen nur da sind, wenn das Geistige und Körperliche da ist. Denn nur wenn diese körperlichen und geistigen Dinge da sind, ist auch diese oder jene Grundlage da, nicht anders. Wieso ihr Dasein durch das Dasein des Geistigen und Körperlichen bedingt ist, wird in der Erklärung der Abhängigkeitsbedingungen ganz klar werden. Daher heißt es:

 

 

Die Erklärung des Sinnes hierzu lautet:
 

 



Das Geistige (nāma)

 
(Im Unkörperlichen Dasein)
 
 

 

Wieso? Bei der Wiedergeburt bildet vorerst das Geistige (nāma) für die 6. Grundlage (manâyatana = Bewußtsein) im Mindestfalle eine Bedingung in 7facher Weise: im Sinne von Zusammenentstehung, Gegenseitigkeit, Grundlage, Verbundensein, Karmawirkung, Anwesenheit und Nichtverschwundensein. Einige geistigen Dinge aber bilden auch noch in anderer Weise eine Bedingung, wie z.B. als Wurzelbedingung (Gier, Haß usw.) oder als Nahrung (Bewußtseinseindruck und geistiger Wille). Mit Hinsicht hierauf hat man das Höchstmaß und das Mindestmaß zu verstehen.

 

Auch während des Lebensfortganges bildet das karmagewirkte Geistige eine Bedingung in der erwähnten Weise, das andere (nicht karmagewirkte, d.i. das karmische oder rein funktionelle Geistige) aber ist im Mindestfalle eine Bedingung in 6facher Weise - ausgenommen ist von den genannten Bedingungen die Karmawirkung-Bedingung-. Einige geistigen Dinge aber sind hier auch noch in anderer Weise eine Bedingung, nämlich als Wurzel oder als Nahrung (Bewußtseinseindruck, Wille). Mit Hinsicht hierauf hat man das Höchstmaß und das Mindestmaß zu verstehen.

 

(Im Fünfgruppen-Dasein)

 
 

 

Genau nämlich wie im Unkörperlichen Dasein ist auch in dem anderen, dem Fünfgruppendasein, jenes karmagewirkte Geistige, wie anläßlich der Unkörperlichen Zustände erwähnt, der Herzensgrundlage zugesellt und (bei der Wiedergeburt) für die 6. Grundlage (Bewußtsein) genau so eine Bedingung von mindestens 7facher Art. Für die übrigen 5 Grundlagen wie Sehorgan usw. (im Momente ihres Entstehens) aber ist das Geistige, den 4 Grundstoffen zugesellt, eine Bedingung in 6facher Art, nämlich im Sinne von Zusammenentstehung, Grundlage, Karmawirkung, Unverbundensein, Anwesenheit und Nichtgeschwundensein. Einige geistigen Dinge bilden auch noch in anderer Weise eine Bedingung, z.B. als Wurzelbedingung oder als Nahrung. Mit Hinsicht hierauf hat man das Höchstmaß und das Mindestmaß zu verstehen.

 
 

 

Auch während des Lebensfortganges im Fünfgruppendasein nämlich ist, genau so wie bei der Wiedergeburt dortselbst, das karmagewirkte Geistige (Gefühl usw.) für die karmagewirkte 6. Grundlage (Bewußtsein) im Mindestfalle eine 7fache Bedingung. Das nicht karmagewirkte (also karmische oder funktionelle) Geistige aber ist für die nicht karmagewirkte 6. Grundlage (Bewußtsein) - insofern die Karmawirkung-Bedingung (vipāka-paccaya) wegfällt - im Mindestfalle eine 6fache Bedingung. Das Höchstmaß und Mindestmaß hat man hierbei ganz in der besprochenen Weise zu verstehen.
 

 

Hierbei nämlich bildet, während des Lebensfortganges, auch das auf der physischen Grundlage, wie Seh-Sensitivität usw., basierende karmagewirkte und andere Geistige (Gefühl usw.) für die übrigen 5 Grundlagen wie Auge usw., eine vierfache Bedingung, nämlich im Sinne von Nachherentstehung (pacchājāta), Unverbundensein, Anwesenheit und Nichtgeschwundensein. Wie es heißt: 'Das Geistige, gewirkt wie ungewirkt: in gleicher Weise wurde das erklärt.' Somit sollte man wissen, daß auch das karmisch-heilsame und übrige Geistige für jene (5 Grundlagen) eine 4fache Bedingung bilden.

 

In dieser Weise hat man von dem Geistigen (nāma) zu wissen, für welche Grundlagen und in welcher Weise es bei Wiedergeburt und während des Lebensfortganges eine Bedingung bildet.

 



Das Körperliche (rūpa)

 
 

 

 

Von den körperlichen Dingen nämlich bei der Wiedergeburt die Grundlage Herz für die 6. Grundlage, d.i. die Geistgrundlage (Bewußtsein), eine 6fache Bedingung, nämlich im Sinne von Zusammenentstehung, Gegenseitigkeit, Grundlage, Unverbundensein, Anwesenheit und Nichtgeschwundensein. Die 4 Grundelemente aber bilden, teils bei der Wiedergeburt, teils während des Lebens, für alle 5 Grundlagen wie Auge usw. - jedesmal sobald eine derselben entsteht - eine 4fache Bedingung, u. zw. im Sinne von Zusammenentstehung, Grundlage, Anwesenheit und Nichtgeschwundensein.

 

 

Für jene 5 Grundlagen wie Sehorgan nämlich ist, teils bei der Wiedergeburt, teils während des Lebens, physische Lebensfähigkeit eine 3fache Bedingung, u. zw. im Sinne von Anwesenheit, Nichtgeschwundensein und Nahrung. Für den von Nahrung durchdrungenen Körper der von Nahrung lebenden Wesen ist die Nahrung eine Bedingung während des Lebens, nicht aber im Wiedergeburtsmomente. Jene 5 Grundlagen aber wie Sehorgan usw. bilden nur während des Lebensfortganges, nicht aber bei der Wiedergeburt, für das zur Geistgrundlage gerechnete Seh-, Hör-, Riech-, Schmeck- und Körperbewußtsein eine sechsfache Bedingung, u. zw. im Sinne von Grundlage, Vorherentstehung (purejāta), Fähigkeit, Unverbundensein, Anwesenheit und Nichtgeschwundensein. Für jene nach Abzug der 5 (sinnlichen) Bewußtseinsklassen (wie Sehbewußtsein usw.) übrig bleibende Geistgrundlage (d.i. Geistbewußtsein) aber ist das Herz eine 5fache Bedingung, u. zw. im Sinne von Grundlage, Vorherentstehung, Unverbundensein, Anwesenheit und Nichtgeschwundensein.

 

So also sollte man wissen, für welche unter den Grundlagen, sowohl bei der Wiedergeburt als auch während des Lebens jedesmal die Körperlichkeit die Bedingung ist und in welcher Weise.

 

 



Das Geistige und Körperliche (nāma-rūpa)

 
 

 

Bei der Wiedergeburt im Fünfgruppendasein nämlich sind das in den 3 Daseinsgruppen (Gefühl, Wahrnehmung, Geistesformationen) und der Grundlage Herz bestehende 'Geistige und Körperliche' (nāma-rūpa) für die 6. Grundlage (Bewußtsein) eine Bedingung im Sinne von Zusammenentstehung, Gegenseitigkeit, Grundlage, Karmawirkung, Verbundensein (*), Anwesenheit und Nichtgeschwundensein.

 

(*) Das Verbundensein (sampayutta) mit dem Bewußtsein jedoch kommt bloß für das Geistige (nāma) in Betracht, nicht aber für das physische Herz, das als etwas Körperliches nie mit Bewußtsein zu einer Einheit verbunden sein kann. Geistiges und Bewußtsein gelten stets als unverbunden (vippayutta) mit dem Körperlichen

 

Dieses ist hier jedoch bloß eine kurze Zusammenfassung. Die ausführliche Erklärung ist hier nicht gegeben, da sich alles nach der angeführten Methode erklären läßt.

Dies nun ist die ausführliche Besprechung des Satzes: 'Durch das Geistige und Körperliche bedingt sind die 6 Grundlagen'.


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