PĀTIMOKKHA

<6. Pācittiyā-dhammā – Regelverstöße "die Sühne" betreffend>

Ehrwürdige, nun kommen die 92 Regelverstöße "die Sühne" (PĀCITTIYĀ) betreffend zur Rezitation.

Die Lüge: der erste Abschnitt


Die Pflanzen: der zweite Abschnitt


Die Belehrung der Bettelnonnen: der dritte Abschnitt


Die genießbare Speise: der vierte Abschnitt


Der nackte Asket: der fünfte Abschnitt


Das Trinken von Alkohol: der sechste Abschnitt


Die lebenden Tierchen: der siebte Abschnitt


Die erlassene Schulungsregel:59 der achte Abschnitt


Der Wertgegenstand: der neunte Abschnitt


Ehrwürdige, die 92 Regelverstöße die 'Sühne' betreffend sind rezitiert worden.

Hier nun frage ich die Ehrwürdigen: Sind Sie hierin rein?

Zum zweiten Male frage ich: Sind Sie hierin rein?

Zum dritten Male frage ich: Sind Sie hierin rein?

Die Ehrwürdigen sind hierin rein, deshalb schweigen sie. So fasse ich es auf.

Die Regelverstöße "die Sühne" betreffend sind beendet.


37. "Uttari-manussa-dhammo nāma: jhānaη, vimokkhaη, samādhi, samāpatti, ñānadassanaη, maggabhāvanā, phalasacchikiriyā, kilesappahānaη,... suññāgāre abhirati." [Pj. 91]

51. "Eine große Wohnstätte heißt eine mit Besitzer (sas.sāmika) <weil sie ohne Maßgrenze, im Gegensatz zu 'as.sāmikaη' (besitzerlos) in Sanghādisesa Nr. 6, ist>. [Pac. 47]

104. d.i. wohlüberlegte Lüge. S. auch M. Nr. 61; It. 25

105. "Es ist kein Vergehen, wenn man bezweckt: i) die Bedeutung (attha) einer Sache des Kanons zu erklären, ii) die Lehre (dhamma) zu erklären oder iii) jemanden zu ermahnen (anusāsana)." [Pāc. 11] S. Anh. I, Kap. 5: 'Dubbhāsita.'

106. Zwischenträgerei kann aus zwei Gründen vorkommen: 1) Aus dem Wunsch, sich bei jemandem einzuschmeicheln (piyakamyassa) und 2) aus der Absicht Zwietracht zu säen (bhedādhippāyassa). Ein Beispiel: Bettelmönch A spricht schlecht über Bettelmönch B. Bettelmönch C hört das und wiederholt es Bettelmönch B oder D gegenüber, um 1) sich bei ihnen einzuschmeicheln oder 2) zwischen A und B/ D Zwietracht zu säen. [s. Pāc. 12f]

107. 'Padaso'. Die Bedeutung ist: die Zeile/n (pada/ni) in Abschnitte unterteilen (kotthasaη kotthasaη). [Smps. 540] Es gibt vier übliche Weisen so etwas zu tun. Ein Beispiel mit: "Rūpaη aniccaη, vedanā aniccā,..." [Pāc. 15]

Diese Lehrweise hatte zur Folge, daß die auf diese Weise unterwiesenen Personen ihren Lehrer nicht mehr respektierten. Deshalb untersagte der Buddha eine solche Lehrweise.

Ausnahmen:

Es ist kein Vergehen: 1) wenn ein Bettelmönch nicht rezitieren lehrt, sondern zusammen mit einer Person bloß rezitiert, während er mit ihr von einem Lehrer unterrichtet wird. Für den Lehrer ist es ein Vergehen, falls er mitrezitiert. 2) Wenn ein Bettelmönch zusammen mit einer Person eine Lehrrede auswendig lernt. 3) Wenn die Person schon vorher eine Lehrrede größtenteils auswendig gelernt hat und der Bettelmönch hilft, indem er nur einzelne Silben, ein paar Wörter oder die ganze Lehrrede mit ihr zusammen rezitiert. [s. Pāc. 15; Smps. 541f]

108. "Unterkunft bedeutet: Ein Platz, der mit Dach und Wänden/ Wandschirmen usw. vollständig oder großenteils (zu ¾) geschlossen ist." [Pāc. 17]

109. Wenn er bewußt lügt, begeht er den vierten Pārājika. Wenn er sich überschätzt, begeht er kein Vergehen. [Pi. 100]

110. "Moralisches Vergehen bedeutet: Die 4 Pārājika und die 13 Sanghādisesā". [Pāc. 31]

111. S. Anh. I., Kap. 11. B.: KAPPIYAN - Zulassung für Obst, Pflanzen usw.

112. Wenn ein Bettelmönch, der sich vergangen hat, von anderen Bettelmönchen darüber befragt wird und nur ausweichende Antworten gibt oder wenn er zu gestellten Fragen schweigt und dadurch Schwierigkeiten verursacht, begeht er ein Dukkatavergehen. Wenn der Orden ihm das durch ein Vinayaverfahren vorhält (āropeti), dann begeht er am Ende des Verfahrens ein Pāc. Vergehen. [s. Pāc. 37]

113. Wenn man Bettelmönche, die durch ein Vinayaverfahren ermächtigt wurden, eine offizielle Aufgabe zu erfüllen, (z.B. Verwaltung des Lagerraums) verleumdet oder destruktiv kritisiert, dann begeht man ein Pāc. Vergehen. Ansonsten ein Dukkata. [s. Pāc. 37f]

114. "Schemel bedeutet <hier>: Ein Sitz, welcher aus Borke, duftender Wurzel, grobem Gras oder Binsen gemacht und innen <in der Mitte mit Leder u.ä. [Smps. 565]> umwickelt und zusammen gebunden ist". [Pāc. 40]

115. "Boden- und Bettzeug bedeutet: Kissen, Bodenbelag, Laken, Teppich, Matte, Lederstück, Stoff zum Sitzen, Decke, Matratze aus Gras, Blättern usw. [Pāc. 41]

116. "Ein Bettelmönch, der oben auf der erhöhten Plattform lebte, setzte sich hastig auf das Bett, welches abnehmbare Füße hatte. Ein Bettfuß fiel herab und stieß den Kopf des unten sitzenden Bettelmönches. Er schrie auf." [Pāc. 46] <Um das Wiederholen zu vermeiden wurde diese Regel erlassen.> Die Minimalhöhe der Plattform für Pāc. Vergehen: Sie berührt nicht den Kopf eines darunter stehenden Mannes von mittlerer Größe. [Pāc. 46]

NB: Es ist kein Vergehen, wenn die Füße festgenagelt und nicht abnehmbar sind; wenn die erhöhte Plattform vollständig mit Brettern vernagelt ist oder wenn niemand den Platz unter der Plattform benutzt. [Pāc. 46]

117. Entsprechend der Ursprungsgeschichte war es nun zu jener Zeit so, daß ein Chefminister eine Wohnstätte für den Ew. Channa bauen ließ. Der Ew. Channa veranlaßte dann, die bereits fertiggebaute und fertiggesstellte Wohnstätte (kata-pariyositaη vihāraη) wiederholt in übertreibender Weise zu decken und wiederholt zu verputzen (punappunaη chādāpesi, punappunaη lepāpesi). Die überladene (atibhārita) Wohnstätte brach zusammen, und der Ew. Channa, danach Deck- und Reparaturmaterial, sowie Gras und Holz herbeibringend, beschädigte das nahe Gerstenfeld eines gewissen Brāhmanen, der das scharf kritisierte. [s. Pāc. 47]. <Um eine Grenze für Hausreparaturen festzulegen, wurde diese Regel erlassen.> S. Anm. 118.

118. "Die Türfüllung <1> ist leicht zu drehen. Beim Öffnen stößt sie <manchmal> gegen die Wand, und beim Schließen gegen den Türpfosten <2>. Durch diese <beiden> Stöße wird die Wand erschüttert. Daher löst sich der Mauerputz, wird locker, oder fällt herunter. Deshalb sagte der Erhabene: 'Nur rund um den Türrahmen bedeutet: Nur eine Hatthapāsā (= 2 ½ Ellen) um den Türrahmen herum (Yāva dvārakosā'ti = pitthasanghātassa samantā hatthapāsā), zur Türbefestigung (aggala.tthapanāyā'ti = dvāratthapanāya) kann Mauerputz (setavnnaη, usw.) aufgetragen werden. [Pāc. 47]. Diese letzte Bedeutung kann man besser von der Ursprungsgeschichte verstehen, wo der Ew. Channa die bereits fertiggestellte Wohnstätte wiederholt verputzte. S. Anm. 117. Deswegen wurde von Buddha niedergelegt, daß die Wandfläche um den Türrahmen nur 2 ½ Ellen (hatthapāsa) um den Türrahmen herum zur Türbefestigung <wenn notwendig> wiederholt (mehrfach) verputzt werden darf. Dasselbe gilt auch für die Wandfläche um die Fenster <3> herum. [Smp. 573]. Über 'Hatthapāsa' s. Anm. 25. Manche Lehrer sagen, daß es kein Vergehen ist, im Falle einer Behausung (kuti), wie in Sanghādisesa Nr. 6, da es dort 'ohne Besitzer' (assāmikaη) heißt und hier 'große Wohnstätte' (mahallakaη vihāraη) und 'mit Besitzer' (sas.sāmikaη) gesagt wurde. [Vv. 310]. S. Anm. 117

119. Es gibt zwei Arten ein Dach zu decken: 1) Maggena:- Aufrechte (ujukaη) Dachdeckung, wird mit Reihen von Ziegeln (itthaka), Steinen (silā) oder Lehm (sudhā) geformt.

2) Pariyāyena:- Parallele Dachdeckung, wird mit Reihen von Gras (tina) oder Blätteren (panna), wie z.B. Palmwedeln, geformt.

a) Wenn z.B. an zwei Reihen ein Schaden entstanden ist, kann man sie sogar beseitigen und immer wieder Deckmaterial legen, um den Schaden zu reparieren. b) Falls es notwending ist, eine dritte Reihe zu reparieren, dann soll man jemand anderen damit beauftragen und selbst weggehen oder schweigend beiseite stehen. [s. Pāc. 48f; Smps. 574]

120. "Pflanzungen bedeutet: Getreide (pubanna) und Hülsenfrüchte, oder Gemüse (aparanna)." [Pāc. 48]

Während man rund um die Wohnstätte geht, um das Dach usw. zu reparieren, soll man nicht auf Pflanzungen treten, falls sie in der Nähe der Wohnstätte gesät sind, sonst ist es ein Dukkatavergehen. [Pāc. 48]. Vergleiche Sanghādisesa Nr. 7 & Anm. 50, daß die Wohnstätte gewöhnlicherweise einen Gang rundherum haben soll.

121. "Bei Tonerde oder auch bei anderen Materialien, wie z.B. Holz, Dung, Sand, Erde, usw., ist eben dasselbe gültig, ...d.i. dorthin wo auch immer diese Tierchen sterben." [Smps. 575]

122. "Uddhaη nadiyā." [Khvt. 100]; "nadī taritabbā hoti" [Pāc. 65]

123. "Beschaffen bedeutet: Sie spricht zu jenen, die ursprünglich nichts geben wollten bzw. nichts zubereiten wollten: 'Der edle Herr ist ein Gelehrter,... Geben sie dem edlen Herrn, bereiten sie etwas für den edlen Herrn zu'. Dies bedeutet, daß diese Bettelnonne es beschafft." [Pāc. 67].

124. "Speise genießen in einer Gruppe bedeutet: Dort wo <mindestens: Smps. 597> vier Bettelmönche zu irgendeiner Mahlzeit aus den fünf genießbaren Speisen (BHOJANA: s. Anm. 127) eingeladen worden sind und diese genießen." [Pāc. 74]

125. 'Cīvara-dāna-samayo' gleichbedeutend mit 'cīvara-kāla-samayo.' [Pāc. 74] S. Anm. 101

126. "Gelegenheit, wo zuviele sind, bedeutet: An einem Ort können sich zwei oder drei Bettelmönche, die zum Brockensammeln gehen, ernähren. Wenn sich ihnen jedoch ein Vierter anschließt, können sie sich, <wegen der Knappheit an Brockenspeise>, nicht mehr ernähren. Dies ist eine Gelegenheit, wo zuviele (MAHĀ) sind. Man kann, <falls man zu einer Mahlzeit eingeladen worden ist, diese gemeinsam> genießen." [Pāc. 75]

127. Da dies eine komplizierte Regel ist, seien hier die folgenden Fachausdrücke, gemäß Pāc. 82f und Smps. 604ff, erläutert:

I. "Speise genossen hat" (bhutt.āvī : substantiviertes Partizip der Vergangenheit von √bhuja, Speise genießen), bedeutet hier:

i) Der Bettelmönch <A> hat eine der folgenden genießbaren Speisen (BHOJANA od. bhojanīya) <in seiner Schale> entgegengenommen:

Alle diese fünf BHOJANA sollen sich in fester Form befinden und nicht in der Form von Reissuppe, Brei usw.. Eßbare Speise (KHĀDANÍYAN: Hülsenfrüchte, Gemüse, Erdäpfel, Früchte usw.), die damit vermischt sind, gelten auch als 'BHOJANA'

ii) <A> hat eine von diesen fünf BHOJANA genossen (d.i. hinuntergeschluckt) und sei es auch die Menge, die man mit einem Grashalm nehmen kann. [Pāc. 82] Bis jetzt heißt er 'BHUTTĀVÍ'

II. 'Weitere Speise (BHOJANA) abgelehnt hat (pavārito).

i) Eine BHOJANA <a> kann hier als 'abgelehnt' betrachtet werden, wenn die folgenden fünf Faktoren vollständig erfüllt sind:

ii) Dieser ganze Vorgang heißt 'patikkhepa-pavāranā.' Bis jetzt begeht <A> kein Vergehen. Er kann, solange er auf dem selben Sitz sitzt, seine vorherige BHOJANA <a> weiter genießen oder auch eine andere BHOJANA <c> entgegennehmen und sie genießen. Von nun an aber heißt er 'Pavārito', da er die BHOJANA <b> abgelehnt hat. Wenn er sich von seinem Sitz erhebt, dann darf er an diesem Tag keine andere BHOJANA <d> genießen, selbst seine vorherige BHOJANA <a/ c> nicht, falls etwas übriggeblieben ist - es sei denn, er läßt die unten erwähnten sieben Vinayahandlungen durchführen, so daß BHOJANA <a/ c> oder <d> (= von nun an BHOJANA <O> geschrieben) als 'Übriggelassen' bezeichnet werden kann (atirittaη kataη). Hier 'kataη' (wörtl.: gemacht werden) - da es sich aber eigentlich um eine symbolische Förmlichkeit handelt, wird das Wort 'bezeichnen' verwendet.

III. 'Übrig gelassene Speise' (atirittaη).

Zunächst wird hier dieser Ausdruck erklärt.

BHOJANA <O> von einer nichthochordinierten Person <Y>, in der Absicht, diese BHOJANA <O> einem anderen Bettelmönch <B> auszuhändigen, entgegennehmen, so daß <B> diese BHOJANA <O> als 'Übriggelassen' bezeichnen kann.

Die folgenden sieben Faktoren müssen durch sieben Vinayahandlungen vollständig erfüllt werden, um diese BHOJANA <O> als 'Übriggelassen' zu bezeichnen:

1) Die BHOJANA <O> soll zulässig sein (kappiyakataη)

2) <A> soll die zulässige BHOJANA <O> von Person <Y> entgegennehmen. - (patiggahitakataη).

3) <A> soll dann zu einem Bettelmönch <B> gehen und sie ihm anbieten, d.i. überreichen - (uccārikataη). Er kann auch dabei sagen: "Ehrwürdiger Herr! Bezeichnen Sie diese Speise als 'Übriggelassen'."

4) <A> soll währenddessen innerhalb der Reichweite von <B> bleiben, so daß dieser die BHOJANA <O> als 'Übriggelassen' bezeichnen kann - (hatthapāse kataη).

5) <B> soll die BHOJANA <O> in die Hände nehmen und etwas davon genießen - (bhuttāvinā kataη).

6) Falls auch <B> 'bhuttāvī' & 'pavārito' ist, sich jedoch von seinem Sitz nicht erhoben hat, dann soll er weiter dort sitzen bleiben, um BHOJANA <O> als 'Übriggelassen' zu bezeichnen - (bhuttāvina pavāritena, āsanā avutthitena kataη).

7) Nachdem <B> etwas von der BHOJANA <O> genossen hat, soll er auf diese Weise zu <A> sprechen: "Diese <BHOJANA <O>> ist genug für Sie." (Alam'etaη sabban'ti vuttaη), und die BHOJANA <O> wieder <A> zurückgeben. Nun kann <A> sie genießen, ohne ein Vergehen zu begehen, denn sie ist dadurch als 'Übriggelassen' (atiritta) bezeichnet worden.

8) Eine andere Möglichkeit, eine BHOJANA als 'Übriggelassen' zu betrachten, ist eine BHOJANA <P>, die von kranken, ordinierten Personen übriggelassen oder ihnen neu angeboten wurde (gilān.atirittaη).

Wenn die oben erwähnten sieben Faktoren oder Faktor Nr. 8 nicht vollständig erfüllt sind, dann wird BHOJANA <O> oder <P> als 'Nichtübriggelassen' (an.atiritta) betrachtet. Genießt <A> etwas davon, so begeht er ein Pācittiyavergehen.

Es ist ein Dukkatavergehen, wenn er 'pavārito' ist und Medizin wie Butter, Honig/ Fruchtsäfte usw. als Nahrung (āhāra) einnimmt, ohne diese, wie oben, als 'Übriggelassen' bezeichnen zu lassen.

128. <B> begeht, gemäß Pāc. 35, ein Pācittiyavergehen. [s. Smps. 612]

129. "Zur Unzeit bedeutet: Nachdem die Mittags- <Sonne westlich vom Zenith> ist, bis zum Erscheinen der Morgendämmerung." [Pāc. 86] <d.i. bis die Himmelsrichtungen anfangen frühmorgens hell zu werden.> s. MV. 78; Pāc. 129;Vv. 478

130. Für den Unterschied zwischen "eßbare & genießbare Speise", s. Anm 127.

131. s. [D. i. 6/63]: "Sannidhikāra - paribhogā pativirato samano Gotamo/ bhikkhu." & [M. i. 523]: "Abhabbo khīnāsavo bhikkhu sannidhikārakaη kāme paribhuñjituη. seyyathā'pi pubbe agāriyabhūto."

132. "Mukhadvāraη" & "Udaka.dantaponaη": s. Anh. II, Diskussion Nr. 6

133. 'Saha + ubhohi + janehi:" sa + bho + janaη = sa.bho.janaη. " [Smps. 632] Deshalb wurde gesagt: "Sa.bho.janaη kulaη bedeutet: Da ist sowohl eine Frau als auch ein Mann, ...beide (ubho)..." [Pāc. 95]

134. Diese Regel (Nr. 45) , obwohl sehr ähnlich mit Nr. 44, wurde erlassen, um Hintertürchen zu schließen, damit ein Bettelmönch nicht auf die Idee kommt, daß er an Plätzen, die nicht mit einer Wand usw. verborgen sind, privat zusammen mit einer Frau sitzen kann. Solche nicht verborgene Plätze sind z.B. offene verlassene Parks, Gärten od. Verandas, Pavillons unter freiem Himmel usw. Es ist jedoch in beiden Regeln kein Vergehen, "wenn ein verständiger Mann dabei ist; wenn der Bettelmönch steht und nicht mit ihr sitzt; wenn er keine Heimlichkeit erhofft (arahopekkho); und wenn er mit ihr sitzt und total etwas anders denkt." [Pāc. 97]

135. "Der Bedarfsgegenstand der Medizin kann angenommen werden." [Pāc. 103]

136. "Angemessener Grund": Falls er einen sich dort aufhaltenden Verwandten besuchen geht, der krank ist und ihm eine Nachricht geschickt hat, daß er dorthin kommen soll. [s. Pāc. 105]

137. Es gibt zwei Arten von Mißachtung: 1) einer Person (puggala) und 2) einer Regel (dhamma). Ein Beispiel: Wenn man von einem Bettelmönch wegen einer vom Erhabenen erlassenen (paññattena) Schulungsregel ermahnt wird, dann mißachtet man entweder 1) den Bettelmönch, indem man sich nicht nach seinem Rat richtet, oder 2) die betreffende Schulungsregel, indem man ihre Abschaffung wünscht, oder, im allgemeinen, weil man sich nicht darin üben möchte. In beiden Fällen, ist es ein Pācittiyavergehen. Ermahnungen zu mißachten, die sich nicht auf die erlassenen Regeln/ Vorschriften im Vinayapitaka beziehen, sondern auf Weisungen im Suttapitaka (d.i. apaññattena), ist ein Dukkatavergehen. [s. Pāc. 113]

138. "Unhasamayo nāma: diyaddho <1 ½> māso seso gimhānaη." Parilāhasamayo nāma: vassānassa pathamo māso (erster Monat der Regenzeit)." [Pāc. 119]

139. "Sarajena vātena." [Pāc. 119]

140. "Es ist kein Vergehen, in allen Ländern und Bezirken außerhalb Mittelindiens <öfter zu baden>." [Pāc. 119]

141. Der dafür übliche Ausdruck ist "kappa-bindu" aus "kappo" in [Pāc. 121]. S. Anh. I, Kap. 9. B.

142. "Sikkhamāna" ist eine Sāmaneri (Einsiedlertochter ≈ Novizin) mit den 'Dasasīla' [Pāc. 122; s. Anh. I, am Ende von Kap. l], die sich jedoch für zwei Jahre, ohne eine der ersten sechs Schulungsregeln des 'Dasasīla' zu brechen, schulen muß, bevor ihr die Bhikkhunī-Hochordination erteilt werden kann. [s. Pāc. 122]

NB: "Sahadhammikā": Diese fünf Personen (Bettelmönch ...Einsiedlertochter) heißen 'Sahadhammikā' = Gefährten in der gemeinsamen Regel [Smps. 467], weil sie die vom Erhabenen erlassenen Schulungsregeln erfüllen. [Pāc. 141].

Sie heißen im Zusammenhang der Vinayafachsprache nicht "Sabrahmacārino" = Gefährten im Reinheitswandel, wie es manchmal erklärt wird, denn nur Bettelmönche gegenüber Bettelmönchen und Bettelnonnen gegenüber Bettelnonnen heißen so; nicht aber Bettelmönche gegenüber Bettelnonnen usw., weil ihnen miteinander dieselbe Gemeinschaft oder Gemeinwesen (saηvāso) verschlossen bleibt. Und 'saηvāso' bedeutet, daß man: 1) gemeinsam Ordens-, oder Vinayaverfahren durchführt (ekaη kammaη), 2) gemeinsam Pātimokkharezitation hält (ekuddeso), und 3) gleichen Schulungszustand hat (samasikkhatā) [Pj. 28]; was zwischen Bettelmönchen und Bettelnonnen nicht der Fall ist. Wenn man sagt, daß man ein Gewand einem 'sabrahmacāri' überlassen kann, würde das bedeuten, ein Bettelmönch einem Bettelmönch und eine Bettelnonne einer Bettelnonne usw.; nicht aber ein Bettelmönch einer Bettelnonne, was im Widerspruch zu Pāc. 59 ist. Sie beide können jedoch miteinander nur solche Schulungsregeln wie Vikappana, Ovāda usw. erfüllen. Dafür gibt es den Fachausdruck: Saha.dhammikas.

In Vinaya-Angelegenheiten sind die anderen zwei Sahadhammikas, nämlich die männlichen und weiblichen Laien (gahatthā) ausgeschlossen. In M. i. 64, Nr. 11 sind sie somit unterscheidbar, weil sie, sowie die fünf Fortziehenden (pabbajitā = Bhikkhu, Bhikkhunī, usw.), die Grundlehre desselben Meisters (Satthā) in die Praxis umsetzen.

143. "Vikappana" (Überlassung): s. Anh. I, Kap. 9. F.

144. "Tiracchānagata-pāño vuccati." [Pāc. 124]

145. "Gemäß Dhamma, Vinaya und Sāsana des Erhabenen." [Pāc. 126]. S. z.B. am Ende des Pātimokkha : "Die sieben Regeln zur Beilegung der Streitigkeiten." - Dieser Bettelmönch hier ist sich dessen bewußt und betreibt die Wiederaufnahme aus böswilligen Motiven heraus.

146."Für den ...Upajjhāya und die Hochordination" [Pāc. 130]. S. Anh. I, Kap. 2 & 3. A.

147. Der wichtigste Unterschied zwischen dieser Regel (Pāc. Nr. 67) und Pāc. Nr. 27 ist, daß er sich mit der Bettelnonne verabreden und reisen kann, sofern der Weg nur mit einer Karawane bereist werden kann oder gefährlich ist. Mit einer nichthochordinierten Frau kann er das nicht.

148. Die <sexuellen> Sinnesfreuden oder Hedonismus (kāmā) [Pāc. 134], sowie Pj. Nr. l, Sanghād. Nr. 1, 2, 3 usw.. "Sie behindern den Weg in den Himmel, oder zur vollständigen Befreiung (Erlösung)." [Khvt. 126] S. auch Anm. 31 "Kissa antarayiko?..."

149. "Pāpakaη ditthigataη." [Pāc. 136]

150. "Dessen Fall noch nicht durch die Wiedereingliederung abgeschlossen ist, bedeutet: Er wurde suspendiert und noch nicht <durch die Aufhebung (patipassambhana) der Suspendierung> wiedereingegliedert." [Pāc. 137].

- Grundvoraussetzung für dieses Pācittiyavergehen ist, daß er wegen seiner üblen Ansicht (pāpika-ditthi), die er nicht aufgibt, suspendiert wurde. [s. CV. 25f]

NB: 'Anu.dhamma' heißt im engeren Sinne 'Anuloma-vattaη' (die entsprechende Pflicht) und im weiteren 'O-sārana' (Wiedereingliederung) wie oben, weil, nachdem ein Bettelmönch suspendiert wird, kann der Orden ihn nur dann wiedereingliedem (osāretuη), wenn er sieht, daß der Bettelmönch die entsprechenden Pflichten (anuloma-vatta) - wie z.B., nicht mit regulären Bettelmönchen unter einem Dach wohnen, u.s.w. [s. CV. 22] - gewissenhaft erfüllt.

Falls der Bettelmönch die entsprechenden Pflichten nicht erfüllt (akat'anudhammo), dann bleibt er suspendiert (ukkhito) und kann im weiteren Sinne nicht wiedereingegliedert werden (anosārito). [s. Smps. 644]

151. "Umgang pflegt: Es gibt zwei Arten mit jemandem Umgang zu pflegen, d.i. Umgang in materieller und spiritueller Hinsicht." [Pāc. 137]

152. "Samanuddesa (wörtl.: Ein als Einsiedler bezeichneter) ist gleichbedeutend mit 'Sāmanera' (wörtl.: Einsiedlersohn)," [Pāc. 139] <was auch manchmal als 'Novize' übersetzt wird.>

153. "Du Anderer, <mit einer anderen Ansicht>! Nicht zu uns gehörender!" [Smps. 645; Khvt. 127] - Hier 'pare' als undeklinierbares Wort. [Pāli-Sinhalese Dictionary, Madhiyawela Siri Sumangala Thera, Gunasena Druckerei, Colombo, 1965]; oder auch als Acc. Plural: 'Geh' zu den anderen (pare)'. [Sd. 867]

154. Gemäß Pāc.143 bezieht sich dies nicht nur auf die Uposathahandlung, sondern auch auf andere Fälle, wie das Lernen und Studieren der Schulungsregeln. Das Wort "Rezitation" wird hier verwendet, weil die Worte des Buddha für lange Zeit nur mündlich überliefert wurden.

155. "Auf diese Weise spricht, bedeutet: Nach dem er sich unziemlich benommen hat, denkt er sich: 'Mögen sie es erfahren, als ob ich mich unwissentlich verging!" - dann ist es ein Dukkatavergehen, wenn er spricht: 'Jetzt erst weiß ich es..." [Pāc. 145] <Er will Unkenntnis der Regel vortäuschen. S. Anm. 156>

156. "Von diesem, bedeutet: Von diesem Bettelmönch, der <die Bettelmönche> täuschen will." [Pāc. 145]

157. Im Pāli hat "Na... mutti atthi" die Bedeutung: "Āpatti-mutti/ -mokkho natthi." [Vv. 335/ Vm. 247]

158. "Āropite mohe, moheti: āpatti pācittiyassa." [Pāc. 145] "Evaη āropite mühe, puna moheti: tasmiη mohanake puggale idaη pācittiyaη." [Khvt. 129]

NB: Er begeht nur dann ein Pācittiyavergepen, wenn der Orden ein Vinayaverfahren durchführt, um seine Verblendung kundzutun und ihn zu warnen, daß er während der Rezitation aufpassen muß, und er wieder zu täuschen versucht. [s. Pāc. 145]

159. "Lauschend zugesellt, bedeutet: Ich werde ihnen zuhören und ihre Worte gegen sie benutzen,..." [Pāc. 150] <Er belauscht sie heimlich aus diesem Grund.>

160. Einem Bettelmönch, der durch ein Vinayaverfahren ermächtigt wurde, eine offizielle Aufgabe zu erfüllen, z.B. Verwaltung des Lagerraums. Ansonsten ist es ein Dukkatavergehen. [s. Pāc. 155]

161. "Rājā sayanigharā (Schlafgemach) anikkhanto hoti. - Mahesī sayanigharā anikkhantā hoti. Ubho vā anikkhantā honti." [Pāc. 160] <In einer polygamen Gesellschaftsordnnung bezeichnet 'Mahesī' die Hauptgemahlin des Königs, die als "Majestät" (ratanaka, od.ratana) betrachtet wird.

NB: Der Unterschied zwischen dieser Regel (Pāc. Nr. 83) und Pāc. Nr. 43 ist, daß es sich in Pāc. Nr. 43 um ein gewöhnliches Ehepaar handelt, in deren Schlafraum er sich nicht setzen soll, wenn er sie dadurch stört. In Pāc. Nr. 83, jedoch, soll er unter den beschriebenen Bedingungen die Schwelle des königlichen Schlafgemachs nicht überschreiten.

162. Da die Entstehungsgeschichte im Pāc. Nr. 84 von einem 500 Goldmünzen enthaltenden Beutel erzählt, wird das Wort 'Ratanaη' in diesem Zusammenhang nicht in seiner buchstäblichen Bedeutung als 'Juwel <-enschmuck>' übersetzt, sondern in seiner übertragenen und mehr umfassenden Bedeutung, d.i. als 'Wertgegenstand' im Sinne von etwas Kostbarem und Wertvollem, wie z.B. Geld, edle und kostbare Metalle, Juwelen usw. persönlichen Besitzes. Deshalb wurde gesagt: "Wertgegenstand bedeutet: Perle, Edelstein, Beryll, Seemuschelschale, Quarz, Koralle, Gold <-münze>, Silber <-münze>, Rubin, und Katzenauge.// Was für einen Wertgegenstand gehalten wird,bedeutet: Was auch immer für den Menschen a) Luxus-, Genußartikel ist, <z.B. Möbel, Küchengeschirr, Papiergeld, künstlich vergoldete/ versilberte Ornamente, Brieftasche, Taschen-, Armbanduhr, Schlüssel, Augengläser, Kameras usw.> und b) Gebrauchsartikel, <z. B.Kleidung, Taschentuch, Nahrungsmittel, Getränke usw.>. [Pāc. 163] S. Anm. 86

163. "Ajjh-ārāmo... ajjh-āvasatho = anto-āramo ...anto-āvasatho. "[Pāc. 163] - "anto" = innerhalb.

164. Gemäß Smps.: 1 Sugatafinger = 3 Finger eines Mannes von mittlerer Größe. Vgl. Anm. 47.


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